Betriebsveranstaltung: Kommt es auf teilnehmende oder eingeladene Arbeitnehmer an?

Sofern die Aufwendungen den Freibetrag von 110 € je Betriebsveranstaltung und Arbeitnehmer nicht übersteigen, müssen die Arbeitnehmer auch nichts versteuern. Fraglich ist, welches Berechnungsmodell dabei zugrunde zu legen ist.

Ausweislich des BMF-Schreibens vom 14.10.2015 sollen dabei die teilnehmenden Arbeitnehmer berücksichtigt werden. Meines Erachtens kann dies jedoch nicht richtig sein, da es das Bild deutlich verzerrt, wenn eine Betriebsveranstaltung für sämtliche Arbeitnehmer geplant und organisiert wird und nur aufgrund der Tatsache, dass einige Mitarbeiter absagen, der Freibetrag von 110 € überschritten wird und es deswegen zu einer Besteuerung bei den teilnehmenden Arbeitnehmern kommt.

So sieht es auch das FG Köln mit Urteil vom 27.6.2018 (Az: 3 K 870/17). Ausweislich des Urteils ist es nicht nachvollziehbar, weshalb den Feiernden die vergeblichen Aufwendungen des Arbeitgebers hinsichtlich der nicht teilnehmenden Arbeitnehmer zuzurechnen sind.

Im entschiedenen Einzelfall gilt dies gerade auch deswegen, weil die Feiernden keinen Vorteil durch die Absage ihre Kollegen hatten. Das Veranstaltungskonzept sah nämlich vor, dass jeder Teilnehmer ohnehin nach seinem Belieben unbegrenzt viele Speisen und Getränke konsumieren dürfte.

Selbst bei Konzepten ohne „All-you-can-eat“ ist es jedoch fraglich, ob es sachgerecht ist auf die teilnehmenden Arbeitnehmer abzustellen. Werden diese nämlich beispielsweise zu einem Theaterbesuch mit anschließendem vier Gänge Menü eingeladen, haben sie ebenso keinen Vorteil durch die Absagen ihrer Kollegen, obwohl die Kosten für diese in den allermeisten Fällen dennoch entstehen.

Das letzte Wort wird hier der BFH unter dem Aktenzeichen VI R 31/18 haben.

Weitere Informationen:
BMFIV C 5 – S 2332/15/10001 BStBl 2015 I S. 832

Verfahrensverlauf | BFH – VI R 31/18 – anhängig seit 20.09.2018

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