BFH kennt den Vertrauensschutz! – Gedanken zu § 13b UStG

Auf den ersten Blick ist die Entscheidung des V. Senates des BFH etwas Ausgefalleneres, denn ein Urteil zur umsatzsteuerlichen Beurteilung der „ehrenamtlichen“ Tätigkeit eines Vorstandes des Sparkassenverbandes ist nicht so spannend (V R 45/14). Das FA hat die Revision verloren, obwohl das FG die Sache falsch entschieden hatte. Das kommt nicht alle Tage vor. Aber es hat ja auch Seltenheitswert, dass der Vertrauensschutz gem. § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO zur Anwendung kommt!

In der Vergangenheit wurden diese Umsätze als steuerfrei beurteilt (BFH V R 33/72; BMF 21.05.75 BStBl I 1975, 684). Das hat sich durch die Entscheidung des BFH vom 20.08.09 geändert (V R 32/08).  Für Kalenderjahre vor dieser Entscheidung ist § 176 AO zu beachten.

So selbstverständlich wie diese Entscheidung auf den ersten Blick ist, so sehr muss daran erinnert werden, wie der Vertrauensschutz bei Anwendung von § 13b UStG missachtet wird. Mit Hilfe des BMF hat sich der Gesetzgeber aufgeschwungen die umstrittene Anweisung in § 27 Abs. 19 UStG zu verabschieden. Mit dieser Regelung soll der nun vom BFH betonte Vertrauensschutz ausgehebelt werden. An dieser Stelle sei nur auf den zur Zeit herrschenden widerstreitenden Steuerstreit hingewiesen, der nun zusätzlich die Zivilgerichte beschäftigt. Ausgang offen, wie nicht anders zu erwarten.

Wer es ehrlich meint, fegt den brutalen Unsinn der Gesetzesanweisung aus § 27 Abs. 19 UStG weg! Die beiden Parteien haben die umsatzsteuerrechtliche Lösung aufgrund der Anweisung der Finanzverwaltung durchgeführt. Mit anderen Worten, sie sind zu dieser falschen Lösung gezwungen worden! So ist es legitim, dass der Bauträger die unberechtigt gezahlte Steuer zurückfordert. Daraus darf dann aber kein „Bumerang“ gemacht werden, in dem nun der Leistende eine Steuer zahlen soll, die er vorher nicht zu leisten hatte. Das Klagerisiko kann der Fiskus nicht auf die Steuerbürger abwälzen!

Dazu dient der in § 176 AO verankerte Vertrauensschutz. Ich hoffe, der BFH erinnert sich an seine Entscheidung und bleibt „standhaft“, weil die Auswirkungen des Steuerausfalls sehr hoch sind. Das haben die in der Verantwortung stehenden Beamten des BMF verbockt! Man muss nicht um jeden Preis klagen und sollte auch als BMF das Klagerisiko einschätzen (können). Spätestens seit der Einschaltung des EuGH war klar, dass dieser Streit für den Fiskus „böse Folgen haben könnte“. Zuverlässige Beamte hätten das das Steuerausfallrisiko eingeplant und hätten rechtzeitig das Gesetz im Sinne der sich anbahnenden Rechtsentwicklung geändert.

Aber so hat die Finanzverwaltung einen Krimi inszeniert, wo hoffentlich der Täter gefasst wird und nicht das Opfer der Täter wird.

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