BFH: Unterschiedlich hohe gewerbesteuerliche Hinzurechnungen verfassungskonform

Der BFH hat sich mit seinem Urteil vom 14.06.2018 (AZ: III R 35/15 ) zur Frage geäußert, ob die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen verfassungskonform sind. In dem interessanten, aber zugleich auch tragischen Urteilsfall betrieb die Klägerin und Revisionsklägerin Hotels. Die Hotelgrundstücke wurden von ihr angemietet. Im Streitjahr erwirtschaftete sie einen Verlust von ca. 3,4 Mio. Euro. Die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen für Miet-, Pacht- und Schuldzinsen sowie Lizenzgebühren führten allerdings dennoch zu einem Gewerbeertrag von über 2 Mio. Euro. Obwohl ein Verlust vorlag, wurde Gewerbesteuer in nicht unerheblicher Höhe festgesetzt.Der BFH geht in seinem Urteil zunächst auf den Maßstab zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit ein der vom BVerfG aufgestellt wurde. Der Gesetzgeber hat hierbei einen weitreichenden Entscheidungsspielraum – hinsichtlich der Ausgestaltung des Steuergegenstands und der Bestimmung des Steuersatzes. Wenn er bei der Wahl des Steuergegenstandes sachwidrige und willkürliche Erwägungen ausgeschlossen hat und die konkrete Belastungsentscheidung nicht mit anderen Normen der Verfassung in Konflikt steht, wird der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt.

Da jeweils der Finanzierungsanteil der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegt, drängt sich die Frage auf, warum im aktuellen Urteil der III. Senat des BFH in ihrer Höhe keine verfassungsmäßigen Bedenken sieht, während der IX. Senat des BFH im Frühjahr an der Höhe der Zinsen nach § 233a AO schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit hat?

Bei dem Zinssatz nach § 233a AO handelt es sich um eine Typisierung des Gesetzgebers, die er mit dem Interesse an Praktikabilität begründet hat (vgl. Steueränderungsgesetz 1961 v. 13.7.1961, BGBl 1961 I S. 981, 994 f.). Wie der III. Senat in seinem aktuellen Urteil darstellt, handelt es sich bei den Finanzierungsanteilen in den gewerbesteuerlichen Hinzurechnungstatbeständen um eine Fiktion. Wie allerdings der Gesetzgeber die unterschiedlichen Finanzierungsanteile – insbesondere bei den beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern – ermittelt hat, bleibt leider offen.

Einer Diskussion über den Prozentsatz entzieht sich der BFH hier. Das Urteil bleibt damit nicht zufriedenstellend.

Hinweis:

Unter der gleichen Überschrift ist nun wie angekündigt in der Zeitschrift NWB ein ausführlicher Beitrag von mir zu diesem Thema erschienen (NWB 45/2018 S. 3307). Abonnenten können ihn kostenfrei abrufen.

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