Update Bilanzkosmetik: Sale-and-lease-back dank BFH weiterhin möglich

BFH kippt Entscheidung des Finanzgerichts

In einem aktuellen Urteil (IV R 33/13) hatte der BFH folgenden Fall vorliegen: Der Betriebszweck des Unternehmens A ist das Verleasen von Wirtschaftsgütern. Diese Wirtschaftsgüter kaufte sie von Unternehmen B, an die sie die Wirtschaftsgüter wiederum über die Laufzeit eines Leasingvertrages von 48 Monaten verlieh. Ferner wurde eine sog. Rückkaufvereinbarung getroffen: Demnach musste Unternehmen B auf Verlangen von Unternehmen A das Leasingobjekt nach Ende der Laufzeit zurückkaufen. Als Rückkaufpreis wurden 20 % des Nettokaufpreises abzüglich entstandener Kosten wie beispielsweise Überführungskosten vereinbart. Die Wirtschaftsgüter wurden in der Bilanz des Unternehmens A im Anlagevermögen ausgewiesen.

Klingt kompliziert? Ja, ist es auf den ersten Blick auch. Kurz gesagt: Diese Konstellation wurde sicherlich aus bestimmten Gründen gewählt. So etwas denkt sich niemand alleine aus Spaß an der Freude aus. Ein bisschen bilanzkosmetische und möglicherweise auch rechtliche Gründen mögen dabei gewesen sein.

Nicht nur das Finanzamt, sondern auch das Finanzgericht erkannten das sale-and-lease-back Geschäft nicht an. Aus Sicht des Finanzgerichts fehlte der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums. Der Fall landete in der nächsten Instanz beim BFH. Dieser folgte der Auffassung des Finanzgerichtes nicht.

Der BFH sah das wirtschaftliche Eigentum nicht beim Leasingnehmer, da die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes länger als die Grundmietzeit war und dem Leasinggeber ein Andienungsrecht eingeräumt wurde. Puh, noch einmal Glück gehabt. Bilanzkosmetik ist also in diesem Fall weiterhin möglich. Wobei eine derartige Konstellation wahrscheinlich nicht so häufig vorkommen wird, nehme ich an.

Da die Aspekte einer möglichen Darlehensgewährung sowie die umsatzsteuerliche Behandlung des Sachverhaltes vor Gericht teilweise auch noch Thema waren, zeigt dieser Fall: Eine derartige Konstellation allein aus Gründen der Bilanzkosmetik wäre zu aufwendig. Aber rechtliche Gründe wie beispielsweise Haftung spielen möglicherweise eine wichtige Rolle. Dazu sollen sich die Juristen auslassen. Ich halte mich als Volkwirtin hierzu zurück.

Hinweis: Der Gesetzgeber sah noch eine umsatzsteuerliche Problematik, sodass im Februar 2017 diesbezüglich ein BMF-Schreiben erschien (III C 2 – S 7100/07/10031: 006).

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