Bloß keine unverzinslichen Darlehen an den Unternehmer-Ehegatten geben!

Traditionell ist es ein leider häufig vorkommender Fall: Das Unternehmen des einen Ehegatten benötigt Liquidität und der andere Ehegatte besitzt diese Liquidität. Kurzerhand wird ein, leider allzu häufig unverzinsliches, Darlehen gewährt. Aus steuerlichen Erwägungen sprechen jedoch direkt mehrere Gründe für eine Verzinslichkeit.
Zunächst einmal müssen unverzinsliche Darlehen abgezinst werden, was zu einer Gewinnerhöhung durch die Abzinsung führt. Schon durch Vereinbarung eines geringen Zinssatzes, kann die Abzinsung und damit die Gewinnerhöhung verhindert werden.

Darüber hinaus stellt die zinslose Zurverfügungstellung eines Darlehens auch eine Zinsschenkung dar. Mit Hinblick auf die hohen Freibeträge zwischen Eheleuten, ist hierzu in der Regel kein Schenkungsteueranfall zu erwarten, jedoch könnte die Verringerung des persönlichen Freibetrags durch die Zinsschenkung bei Übertragungen (oder auch der späteren Erbschaft) zwischen den Eheleuten negativ sein.

Weiterhin kann eine verzinsliches Darlehen zwischen den Eheleuten jedoch auch zu einkommensteuerlichen Vorteilen führen, da der Darlehensgeber dies in der Regel nur der Abgeltungssteuer unterwerfen muss und den Sparer-Pauschbetrag abziehen kann, während der Darlehensnehmer die Schuldzinsen komplett als Betriebsausgabe absetzen kann. Die Differenz zwischen dieser Besteuerung kann als Plus eingestrichen werden.

Last but not least: Aufgrund der neuen Rechtsprechung des BFH vom 24.10. 2017 (Az: VIII R 13/15) führt der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung in der privaten Vermögensebene nach Einführung der Abgeltungssteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. (Vergleiche insoweit meinen Blog „BFH: Keine Trennung mehr von Vermögens- und Ertragsebene!“) Da bei einem unverzinslichen Darlehen, der Darlehensgeber keine Kapitaleinkünfte erzielt, ist aktuell mindestens fraglich, ob ein entsprechender Verlust dann auch anerkannt werden würde. Im Rahmen der Verzinslichkeit wäre man hingegen für den Fall der Fälle abgesichert.

Weitere Informationen:

BFH v. 24.10.2017 – VIII R 13/15

4 Gedanken zu “Bloß keine unverzinslichen Darlehen an den Unternehmer-Ehegatten geben!

  1. Wenn der Darlehensnehmer die Zinsen als Betriebsausgabe oder Werbungskosten absetzen kann, ist für den Darlehensgeber keine Abgeltungssteuer anzuwenden.

  2. @StB_2018: Nur wenn es sich um einander nahestehende Personen handelt. Im allgemeinen Sprachgebrauch sollte das auf Ehegatten zutreffen, im Steuerrecht ist hierfür aber ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis Voraussetzung, so dass Ehegatten i.d.R. keine steuerlich einander nahestehenden Personen sind und die Abgeltungssteuer Anwendung findet. Quelle suche ich gerade.

  3. Dies stimmt so grundsätzlich nicht, denn aufgrund mehrerer BFH Entscheidungen (z. B. VIII R 44/13). Danach ist die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32d Abs. 1 EStG ist nicht schon deshalb nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG ausgeschlossen, weil Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge Angehörige i.S. des § 15 AO sind.

    Etwas anderes gilt nur, wenn der Steuerpflichtige auf den von ihm finanziell abhängigen Ehegatten bei der Gewährung des Darlehens einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. (vgl. BFH VIII R 8/14). Ist dies jedoch nicht der Fall unterliegt der Darlehensgeber die Abgeltungsteuer, auch wenn der Darlehnsnehmer die Zinsen als Betriebsausgabe oder Werbungskosten absetzen.

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