Buchhalter und Umsatzsteuer-Voranmeldungen – wird ein neues Kapitel aufgeschlagen?

Buchhalter sind – weiterhin – nicht zur Erstellung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen berechtigt. Aber: Nun wird das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Gegen das Urteil des BFH vom 7.6.2017 (II R 22/15, BStBl 2017 II S. 973) ist die Verfassungsbeschwerde beim BVerfG unter 1 BvR 2288/17 anhängig. Man darf gespannt sein, wie die Verfassungshüter entscheiden werden. Ich könnte es auch anders sagen: Ich bin mir relativ sicher, dass die Verfassungshüter in das Hoheitsrecht der Steuerberater nicht eingreifen werden. Für mich wird viel interessanter sein, ob sie sich die Mühe machen und den „Gesamtmarkt“ der Steuerberatung im Zeitalter der Digitalisierung anschauen.

Denn wie ist der Status quo? Wer seine Steuererklärung von einer „fremden Person“ erstellen lassen möchte, muss sich an einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein bzw. an eine in Steuersachen befugte Person wenden. Wer aber seine Steuererklärung selbst erstellen möchte, darf auf „irgendein“ Programm im Internet vertrauen, das von einem Startup entwickelt worden ist. Die Programme dürften zwar in den allermeisten Fällen seriös sein. Aber sie müssen nun einmal nicht zwingend von einem Steuerberater erstellt worden sein. Diese Programme werden aber in Zukunft in immer mehr Fällen die Arbeit der Steuerberater übernehmen.

Ich jedenfalls glaube nicht, dass die Erstellung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen noch viele Jahre überwiegend von Steuerberatern geleistet wird. Vielmehr werden die Programme in einigen Jahren so ausgereift sein, dass sich die überwiegende Anzahl der Unternehmer überlegen wird, ob sie diese Programme nutzen oder weiterhin ihren Steuerberater beauftragen.

Kommen wir nun zurück auf den Buchhalter. Vielleicht sollte er – anstatt seine Energie in zahlreichen gerichtlichen Verfahren einzubringen ­ – ein „Umsatzsteuer-Voranmeldungs-Programm“ schreiben, das er seinen Kunden zur Verfügung stellt. Die Entwicklung, den Vertrieb und die laufende Wartung des Programms kann ihm niemand verwehren. Wenn er eine Einzelberatung nicht vornehmen darf, sollte er sich doch sozusagen gleich an den Gesamtmarkt wenden. Das darf er. Oder liege ich hier falsch?

Mich interessiert Ihre Meinung zu dem Thema.

Weitere Informationen:

 

 

5 Gedanken zu “Buchhalter und Umsatzsteuer-Voranmeldungen – wird ein neues Kapitel aufgeschlagen?

  1. Tatsächlich dürfte in nicht wenigen Jahren für den Steuerberater die Erstellung der laufenden Buchführung lediglich um den umsatzsteuerlichen Verpflichtungen der Mandanten nachzukommen nur noch ein Nebengeschäft sein. Was bleibt sind dann die Mandanten die die elektronischen Portal nicht nutzen wollen oder können. Ob diese Mandanten dann die für einen Steuerberater noch lukrativen Mandanten sind, muss jeder für sich entscheiden. Eigentlich ist genau dies ein Feld für selbständige Buchhalter. Hier kommen meist keine schwierigen komplexen umsatzsteuerlichen Sachverhalte vor. Warum soll hier nicht ein wenig mehr Offenheit möglich sein? Die selben Buchhalter können ja auch in international aufgestellten Konzernen den umsatzsteuerlichen Bereich verantworten. Warum sollen Sie dann keine Umsatzsteuervoranmeldungen für eine Pommes Bude erstellen dürfen? Vielleicht kann man dies ja ein Umsatzgrenzen fest machen und natürlich muss eine Haftpflichtversicherung für den Buchhalter Pflicht sein.

  2. Dann lag ich mit meiner Vermutung richtig:

    1. Es ändert sich nichts.
    2. Das BVferG macht sich keine Mühe.

    Diese Haltung reiht sich übrigens ein in fast alle mir bekannten Urteile, in denen es im Weitesten um das Thema „Digitalisierung und seine Folgen für das Steuer- und Berufsrecht“ geht. Nur ganz wenige Richter wollen sich des Themas hinreichend annehmen.

    Ein Beispiel: Hacker schaffen es, die Computersysteme von Ministerien anzugreifen. Wenn es um die zwingende elektronische Übermittlung von Steuererklärungen geht, heißt es aber: „Das ist sicher“ – und zwar ohne weitere Begründung. Übrigens, nur am Rande: Taiwan hat eine frühere Hackerin als „Digital-Ministerin“ (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Audrey_Tang).

    Wir haben nicht einmal ein echtes Digitalminsiterium (Dorothee Bär ist „nur“ Staatsministerin). Und Frau Barley wird derzeit von Facebook schön vorgeführt. Da darf man sich nicht wundern, dass auch die Richterschaft keine ernsthafte Veranlassung sieht, sich mit so unschönen Themen zu befassen.

  3. Jedes Programm ist nur so gut, wie die Person, die vor dem PC sitzt und die Daten eingibt. Eine Belegprüfung kann einBuchführungsprogramm noch nicht vornehmen. Ob die Voraussetzungen des § 14 UStG erfüllt sind, mag vielleicht noch bei eingescannten Belegen funktionieren. Aber steuerliche Sachverhalte können Buchführungsprogramme eben nicht prüfen.
    So lange das Umsatzsteuerrecht so kompliziert bleibt, wie es ist, werden Programme den „Berater“ nicht ersetzen können.
    Schließlich schützt falsche steuerliche Beurteilung auch vor Strafe nicht – Hinweis Steuerstrafverfahren.

  4. Die Erstellung der einfachen USt-Voranmeldung „überfordert“ die Damen und Herren der großen Beratungsgesellschaften; deshalb werden diese Arbeiten als „Vorbehalts-Arbeiten“ für die notwendigen angestellten Fachangestellten, Hilfspersonen der Buchführung und u.U. nicht geprüfte „Buchführungskräfte“ welche die täglichen Arbeiten der Erfassung erledigen verteidigt als Kontaktstelle zum Kunden. Die Erstellung wird in den meisten Büros im Zuge der Belegerfassung mit Buchführungsprogrammen erledigt. Wie sonst kämen auch für die Voranmeldungen (unter Vorbehalt der Nachprüfung) immer wieder Prozesse zu Stande; an den Beratern liegt dies sicher nicht.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

98 − 89 =