Bürokratieabbau: BMWi legt Eckpunktepapier für ein Bürokratieentlastungsgesetz III vor

Das BMWi hat im Mai 2019 ein Eckpunktepapier für ein Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III) veröffentlicht. Ziel der Initiative ist, das Steuerrecht zu entbürokratisieren, die Chancen der Digitalisierung für einen Bürokratieabbau zu nutzen sowie den administrativen Aufwand beim Mindestlohn hinsichtlich der Arbeitszeitdokumentation zu reduzieren.

Rechtspolitischer Hintergrund

Der Abbau von Bürokratie ist immer zu begrüßen, überbordende Bürokratie ist ein Ärgernis. Unternehmensbefragungen belegen, dass Bürokratiebelastungen aus Sicht der Unternehmen zu den größten Wachstumskillern zählen. Mit den Bürokratieentlastungsgesetzen (BEG) I (28.07.15, BGBl I 2015, 1400) und dem BEG II (30.06.17, BGBl I 2017, 2143) hat der Gesetzgeber bereits einen Schritt in die richtige Richtung getan. Mit dem BEG I wurden vor allem kleinere Unternehmen spürbar von Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten des HGB und der AO befreit. Ferner gab es insbesondere Erleichterungen bei der Lohnsteuerpauschalierungsgrenze für kurzfristig Beschäftigte und beim Lohnsteuerabzug. Mit dem BEG II erfolgten weitere Anpassungen im SGB, insbesondere eine Bürokratieentlastung im Bereich der Sozialversicherung sowie im Steuerrecht; hierbei wurden insbesondere die Grenzen für Lohnsteuer-Anmeldungen angehoben, die Pauschalierungsgrenzen bei Rechnungen über Kleinbeträge erhöht und die steuerlichen Aufbewahrungsfristen für Lieferscheine verkürzt.

BEG III – Was ist geplant?

Das jetzt vom BMWi mit Stand vom Mai 2019 vorgelegte Eckpunktepapier für ein BEG III sieht drei Regelungsbereiche vor:

  • Die Entbürokratisierung des Steuerrechts
  • Once only stärken – Chancen der Digitalisierung nutzen sowie
  • Schutz der Arbeitnehmer und angemessenen Aufwand beim Mindestlohn

In Bezug auf das Steuerrecht sind folgende Maßnahmen im Eckpunktepapier geplant:

  • Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Unterlagen im Handels- und Steuerrecht von zehn auf acht Jahre
  • Verkürzung der Abschreibungsdauer für digitale Innovationsgüter – allerdings ohne nähere Spezifikation zu Wirtschaftsgütern und Abschreibungsdauern
  • Befreiung der Existenzgründer von der monatlichen USt-Voranmeldung zugunsten einer vierteljährlichen bei Überschreiten einer Grenze von 7.500 Euro Umsatzsteuer
  • Anhebung der Umsatzgrenze der Ist-Besteuerung auf 600.000 Euro zur Harmonisierung mit der AO-Buchführungsgrenze
  • Anhebung der GWG-Grenze auf 1.000 Euro und Abschaffung der Sammelposten
  • Einführung eines Verrechnungsmodells bei der Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer
  • Einführung einer objekt-/sachbezogenen Freigrenze für betriebliche Geschenkaufwendungen
  • Harmonisierung der Zusammenfassenden Meldefristen und der Umsatzsteuer-Voranmeldung

Als weitere zu diskutierende wichtige Maßnahme nennt das Eckpunktepapier – jedoch ohne konkretisierte Vorschläge – folgendes:

  • Flexibilisierung der Arbeitszeit zugunsten der Gastronomie im Rahmen der EU-Arbeitszeitrichtlinie
  • Anhebung der Minijob-Grenze von 450 Euro (seit 2013 unverändert) auf 500 Euro
  • Dynamisierung der Minijob-Grenze im Hinblick auf die Mindestlohnentwicklung, damit nicht bei jeder Erhöhung eine Neuberechnung der Arbeitsstunden nötig wird.
  • Einführung einer vorausgefüllten Steuererklärung mit allen Informationen, die dem Finanzamt bereits elektronisch vorliegen

Erste Bewertung

Anerkennenswert ist das Bemühen der Bundesregierung, den Bürokratieabbau weiter voranzutreiben und damit die Wirtschaft zu stärken. Die Entbürokratisierung im Steuerrecht und konsequente Nutzung der Digitalisierung sind dabei richtige Ansätze. Die im Eckpunktepapier enthaltenen Einzelmaßnahmen stellen abermals nicht den „großen Wurf“ für einen spürbaren nachhaltigen Bürokratieabbau dar. Die Anhebung der GWG-Grenze auf 1.000 Euro und Abschaffung der Sammelposten beispielsweise ist schon überfällig. Bereits seit 01.01.2018 wurde die GWG-Grenze von 410 Euro auf 800 Euro angehoben; die Bundesregierung hatte bereits im Zuge des sogenannten JStG 2018 zugesagt, die Grenze zu überprüfen (BT-Drucksache 19/4858). Es bleibt die Hoffnung, dass das Eckpunktepapier nun zügig in einen Gesetzentwurf mündet, der zeitnah zur Umsetzung führt. Mutiger Bürokratieabbau sieht allerdings anders aus: Vor allem dürfen Entlastungsmaßnahmen nicht in erster Linie von der Überlegung geleitet sein, dass sie nicht zu größeren fiskalischen Ausfällen führen dürfen.

Weitere Informationen:

BMWi-Eckpunktepapier zum BEG III vom Mai 2019 (pdf)

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

45 − = 40