Cum-Ex: Keine mehrfache Erstattung einer nur einmal abgeführten Kapitalertragsteuer

Die mehrfache Erstattung einer nur einmal einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer scheidet denknotwendig aus. Mit seinem Urteil vom 19.7.2019 (2 K 2672/17) hat das Finanzgericht Köln erstmalig zu „cum/ex-Verfahren“ entschieden.

Der Streitfall

Dem Rechtsstreit lagen Aktiengeschäfte zugrunde, die vor dem Dividendenstichtag mit einem Anspruch auf die zu erwartende Dividende („cum-Dividende“) abgeschlossen und nach dem Dividendenstichtag vereinbarungsgemäß mit Aktien ohne Dividendenanspruch („ex-Dividende“) erfüllt wurden. Zu entscheiden war, ob dem Aktienkäufer ein Anspruch auf Erstattung der Kapitalertragsteuer zustand.

Das Urteil des FG Köln

Dies hat das Finanzgerichts Köln verneint. Nach seinem Urteil sei der Kläger weder rechtlicher, noch wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien am Dividendenstichtag gewesen. Die Annahme, dass es mehrere parallele wirtschaftliche Eigentümer an derselben Aktie geben könne, sei logisch unmöglich. Dies widerspreche sowohl der zivilrechtlichen als auch steuerrechtlichen Systematik.

Der Kläger konnte zudem nicht nachweisen, dass die Kapitalertragsteuer für ihn einbehalten und abgeführt worden sei. Hierbei reiche es nicht aus, dass „irgendeine“ Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt werde. Dies müsse vielmehr für Rechnung des Klägers erfolgt sein. In seinem Urteil hob der Senat hervor, dass der Kläger hierfür nachweispflichtig sei, da er eine Steuererstattung begehre.

Dem Ergebnis stehe auch weder die Gesetzesbegründung noch die höchstrichterliche Rechtsprechung entgegen. Die Ansicht, der Gesetzgeber habe durch die Neuregelungen im Jahressteuergesetz 2007 eine Mehrfach-Anrechnung einmal einbehaltener und abgeführter Kapitalertragsteuer gebilligt, sei nicht haltbar. Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich vielmehr, dass der Gesetzgeber hierdurch die Steuerausfälle gerade habe vermeiden wollen.

Fazit

Das Verfahren bildet ein Musterverfahren für eine Vielzahl derzeit noch beim Bundeszentralamt für Steuern anhängiger vergleichbarer Streitfälle. Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens gegen sein Urteil die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.

Weitere Informationen:

FG Köln, Urteil v. 19.07.2019 – 2 K 2672/17

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