Cyber-Versicherung: für Privatpersonen abzugsfähig?

Schäden durch Datendiebstahl und Identitätsmissbrauch treten aufgrund der steigenden Internetkriminalität verbreitet auf. Die Versicherungswirtschaft hat zur finanziellen Abdeckung derartiger Risiken nicht nur für Unternehmen, sondern auch für Privatpersonen sog. Cyber-Versicherungen geschaffen.

Dass es sich bei Cyber-Versicherungen nicht mehr um exotische Policen handelt, zeigt die Formulierung von Muster-Vertragsbedingungen für Cyber-Versicherungen durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft im April 2017.

Über Sinn oder Nutzen einer Cyber-Versicherung soll an dieser Stelle nicht diskutiert werden.

Für Privatpersonen, welche eine Cyber-Versicherung abgeschlossen haben, stellt sich die Frage, ob ein Abzug der Beiträge als Sonderausgaben oder Werbungskosten in Betracht kommt.

Beiträge zu Haftpflichtversicherungen können gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG als sonstige Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden. Andere Schadensversicherungen, insbesondere Beiträge zu Hausrat- und Rechtsschutzversicherungen, sind steuerlich nicht begünstigt.

Da Cyber-Versicherungen Merkmale beider Gruppen enthalten, kommt es entscheidend auf die inhaltliche Ausgestaltung der konkreten Police an. Gegebenenfalls ist eine Aufteilung vorzunehmen, wobei geeignete Aufteilungskriterien den Verträgen meist nicht zu entnehmen sein werden.

Beiträge zur Privathaftpflicht- und Rechtsschutzversicherung werden zudem häufig – aus Vereinfachungsgründen – zu 50 % als Werbungskosten berücksichtigt. Dies trägt dem unabweisbaren Umstand Rechnung, dass auch berufliche Risiken des Arbeitnehmers mitversichert sind, bspw. arbeitsrechtliche Verfahren des Arbeitnehmers.

Die Übertragung dieser Praxis auf die Beiträge zu Cyber-Versicherungen begegnet jedoch Bedenken. Berufliche Risiken, welche von einer privaten Cyber-Versicherung umfasst werden, sind meines Erachtens nur eingeschränkt vorstellbar. Für den Schutz der betrieblichen Daten und der dienstlichen Online-Aktivitäten des Arbeitnehmers greifen ggf. Cyberrisiko-Versicherungen des Unternehmens, nicht die Versicherung des Arbeitnehmers. Wenn die anteilige Berücksichtigung der privaten Beiträge als Werbungskosten erwogen wird, so ist nur die Aufteilung nach den geschützten Daten oder Aktivitäten des Versicherungsnehmers zweckmäßig. Diese werden jedoch nahezu ausschließlich privater Natur sein.

Ein Werbungkostenabzug ist daher – auch in pauschalierter Form – mangels beruflicher Veranlassung nicht zulässig.

Fazit:

Die endgültige steuerliche Behandlung von Beiträgen zu Cyber-Versicherungen für Privatpersonen bleibt offen. Der (ggf. anteilige) Abzug als Sonderausgabe erscheint nicht fernliegend.

2 Gedanken zu “Cyber-Versicherung: für Privatpersonen abzugsfähig?

  1. Privathaftpflicht zu 50% als Werbungskosten? Das ist mir neu, ich dachte immer, die deckt nur privat, d.h. außerhalb des Berufs verursachte Schäden ab und habe daher einen Werbungskostenabzug immer ausgeschlossen.

    • Vielen Dank für Ihre Anmerkung. Ich bedauere, mich im Blog etwas unglücklich ausgedrückt zu haben.
      In den Vergleich zur Cyber-Versicherung sollte nicht die reine Privathaftpflichtversicherung gestellt werden, sondern – häufig auftretende – Verträge, welche private und berufliche Haftpflichtrisiken kombinieren. Für diese Verträge kann eine Aufteilung aus Vereinfachungsgründen durch Schätzung erfolgen. Ich stimme Ihnen zu, dass für die Beiträge zur reinen Privathaftpflichtversicherung der Abzug als Werbungskosten ausgeschlossen ist.

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