Darlehen an GmbH-Gesellschafter können zu „ewigen vGAs“ führen

In der Praxis wird selbst bei gewinnträchtigen GmbHs oftmals auf Gewinnausschüttungen verzichtet; stattdessen werden dem oder den Gesellschaftern Darlehen gewährt, etwa um die Kapitalertragsteuer zu sparen. Das mag in vielen Fällen gut gehen, insbesondere wenn die Darlehensvergabe fremdüblich erfolgt und nicht auf gesellschaftsrechtlichen Erwägungen beruht. Allerdings drohen enorme Risiken für den Fall, dass einer der Gesellschafter ein nicht betrieblich veranlasstes Darlehen erhält, anschließend in finanzielle Schwierigkeiten gerät und die GmbH daher sowohl das Darlehen als auch die Zinsen „abschreiben“ muss. Grund zur Besorgnis gibt hier insbesondere das BFH-Urteil vom 11.11.2015 (I R 5/14). In dem genannten BFH-Urteil heißt es nämlich:

„Die Teilwertabschreibung der Darlehensforderung selbst … schlägt sich … nicht auf den Ausweis der Zinsforderungen in der Steuerbilanz der Klägerin nieder.“ Das heißt: Wird auf ein Darlehen nicht verzichtet, sondern wird es „nur“ wertberichtigt, so sind die wertlosen Zinsforderungen dennoch zunächst einzubuchen und gleichzeitig im Wert zu berichtigen. Die Wertberichtigung der Zinsen führt dann jeweils zu weiteren Folge-vGA. Das ist dann eine Art Perpetuum mobile, denn jede Zinsberichtigung führt zu neuen vGA. Wie es beendet werden kann, ist mir nicht bekannt. Letztlich hilft wohl nur der Verzicht auf das Darlehen. Übrigens gilt das oben Gesagte auch für den Fall, dass das Darlehen nicht an einen Gesellschafter, sondern an eine ihm nahe stehende Person gewährt wird.

Für die Praxis bedeutet das:

  • Darlehen an Gesellschafter sollten nur wie unter fremdem Dritten gewährt werden.
  • Es ist grundsätzlich auf eine Besicherung zu achten.
  • Darlehen sollten niemals bei (privaten) Zahlungsschwierigkeiten des Gesellschafters gewährt werden bzw. die hingegebenen Mittel sind im Zeitpunkt des Eintritts von Problemen umgehend zurückzufordern (wobei mir klar ist, dass gerade dieser Hinweis in der Praxis wohl bei den Mandanten eher auf taube Ohren stoßen wird).

Spannend ist übrigens die Frage, wie das Darlehen selbst steuerlich zu behandeln ist: Führt bereits die Teilwertabschreibung auf das Darlehen zu einer vGA? Oder führt erst ein späterer – tatsächlicher oder konkludenter – Verzicht zur vGA? Meines Erachtens ist die Frage bislang nicht hinreichend geklärt. Die Finanzverwaltung dürfte aber bereits im Zeitpunkt der Teilwertabschreibung eine vGA annehmen, und zwar in Höhe des Nennwerts des Darlehens.

Auf Fragen der Haftung des Geschäftsführers könnte übrigens noch gesondert eingegangen werden. Auch das wäre im Zusammenhang mit der Darlehenshingabe an Gesellschafter ein interessantes Thema.

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