Der nächste runde Geburtstag fällt aus – Anhebung der Schwellenwerte für geringwertige Wirtschaftsgüter

Wie immer. Uns Bürgern wird ein verhinderter heimlicher Aufbau von Bürokratie als „Entlastung für Mittelständler und Handwerksbetriebe“ verkauft. Lieber Herr Gesetzgeber: Bei der Anhebung des Schwellenwertes bei GWGs handelt es sich nicht um einen Abbau von Bürokratie. Du verhinderst lediglich einen unbemerkten Aufbau. Der Begriff Inflation sollte dir doch bekannt sein. Falls nicht: Einfach Mister Google fragen, der weiß sicherlich eine Antwort.

In den letzten Jahren sind die Regelungen zu den GWGs auch keinesfalls einfacher geworden, sondern durch die Einführung der Poolabschreibung unübersichtlicher. Ist das denn etwas Bürokratieabbau? Ich schließe mich der Auffassung von Herrn Professor Mujkanovic an: Schafft sie endlich ab.

Mit BilMoG wurde das Ziel verfolgt, die Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz zu verringern. Wie so oft ist dies gescheitert. Die Handelsbilanz sollte doch für die Steuerbilanz maßgeblich sein, oder etwa nicht? Wenn ein Unternehmen in der Handelsbilanz GWGs mit anderen Beträgen abschreibt als in der Steuerbilanz, dann entstehen latente Steuern. Das soll etwas Bürokratieentlastung sein?

Lieber Staat, du verringerst deine Steuereinnahmen dadurch doch nicht! Es handelt sich bei der sofortigen Aufwandserfassung nur um eine temporäre Verschiebung. Bei sprudelnden Steuereinnahmen sollte das doch nicht so weh tun. Folgende Wünsche für die Zukunft:

1. Entschlackung der Regelungen für GWGs durch Abschaffung der Poolabschreibung.
2. Regelmäßige Anhebung der Schwellenwerte.

Mit regelmäßiger Anhebung der Schwellenwerte ist eine Anhebung alle paar Jahre gemeint. Nicht alle paar Jahrzehnte. Wenn sich schon niemand zu einer jährlichen Anpassung auf Basis der aktuellen Inflationsrate einlässt. Denn schließlich soll eine Änderung den Unternehmern als Bürokratieentlastung verkauft werden. Dieses Geschenk wäre dadurch nicht mehr möglich.

Fazit: Obwohl es wieder mal nur eine geringe Entlastung ist, so hat der Gesetzgeber nun wenigstens die Grenze angehoben und wir ersparen uns in einigen die Feier des 60. Geburtstages der 410-EUR-Grenze.

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