Die GoBD sind wieder da!

Tri tra trullala – die GoBD sind wieder da. Eigentlich hatte ich mir geschworen, die neuen GoBD vom 28.11.2019 erst durchzusehen, wenn sie tatsächlich im BStBl veröffentlicht worden sind. Das Desaster vom August dieses Jahres, als die GoBD wieder zurückgezogen worden sind, hat mich skeptisch werden lassen. Doch nun liegen die aktuellen GoBD nun einmal auf meinem Tisch und ich konnte den inneren Schweinehund nicht überwinden – ich musste hineinschauen.

Aber siehe da: Nach zweimaligem Durchblättern und einem Vergleich mit der letzten, also der zurückgezogenen Version habe ich keine Änderungen feststellen können. Man mag mich eines Besseren belehren: Derzeit weiß ich nicht, warum das BMF mehr als drei Monate brauchte, um die neuen GoBD ins Leben (zurück) zu rufen.

„Dankenswerterweise“ hat es das BMF auch unterlassen, die – eventuell – geänderten Textstellen zu kennzeichnen. Sollen die Steuerberater im hektischen Vorweihnachtsgeschäft doch selbst schauen, wo sich auf 44 kleingedruckten Seiten die Änderungen verbergen – lesen bildet ja bekanntlich.

Jedenfalls gelten die neuen GoBD ab dem 1.1.2020, wobei es nicht beanstandet wird, wenn sie bereits vorweg angewandt werden.

Bezüglich der Änderungen gegenüber den GoBD vom 14.11.2014 erlaube ich mir der Einfachheit halber, auf meinen Blog-Beitrag „Die neuen GoBD liegen vor – nichts als heiße Luft?“ vom 24. Juli 2019 zu verweisen. Und abschließend:

  • Hinsichtlich der ominösen Verfahrensdokumentationen gibt es keine Entwarnung.
  • Bei dem – mehrfach kritisierten Thema – „Revisionssicherheit von Vorsystemen“ gibt es ebenfalls nichts Neues, insbesondere keine Auseinandersetzung mit der DSGVO.
  • Die GoBD sehen vor, dass im Rahmen einer Außenprüfung auf Verlangen der Finanzverwaltung – neben den aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten – auch alle zur Auswertung der Daten notwendigen Strukturinformationen in maschinell auswertbarer Form durch das geprüfte Unternehmen bereit gestellt werden. Die angeforderten Strukturinformationen sind jedoch vor allem kleineren und mittleren Unternehmen häufig nicht bekannt. Da gerade die Datenträgerüberlassung dem geprüften Unternehmen erhebliche Probleme bereiten kann, hat das BMF zusätzlich zu den GoBD Informationen zur Datenträgerüberlassung als Hilfe bereitgestellt. Aber zugegeben: Viel Licht ins Dunkel bringt die – in typischem Behördendeutsch abgefasste – Hilfe aber wohl nicht.

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