E-Scooter-Boom in Deutschland? ElektrokleinstfahrzeugeVO verabschiedet

Das Zeitalter der E-Mobilität in Deutschland nimmt an Fahrt auf, bald könnte auch ein Boom von Tretrollern mit Elektromotoren auf Deutschland zurollen. Mit der Verabschiedung der „Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung – eKFV“ hat das Bundeskabinett am 3.4.2019 rechtlich den Weg frei gemacht für eine „echte zusätzliche Alternative zum Auto und Ergänzung zum öffentlichen Nahverkehr“. Jetzt muss nur noch der Bundesrat zustimmen, der voraussichtlich am 17.5.2019 entscheidet.

Rechtlicher Hintergrund

Seit Januar 2016 ist auf europäischer Ebene verpflichtend die neue Typengenehmigungsverordnung (EU) Nr.168/2013 (vom 2.3.2013, ABl. L 60, S. 52) anzuwenden, die die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei-, drei, und vierrädrigen Fahrzeugen regelt, jedoch selbstbalancierende Fahrzeuge und Fahrzeuge ohne Sitz von ihrem Anwendungsbereich ausschließt. Da bisher in Deutschland nur bestimmte selbstbalancierende Mobilitätshilfen – z.B. sog. „Segways“ – über die Mobilitätshilfen-Verordnung – MobHV (vom 16.7.2009, BGBl 2009 I S. 2097) betrieben werden können, bestand eine Regelungslücke, die aufgrund der steigenden Nachfrage nach Elektrokleinstfahrzeugen jetzt durch die eKFV geschlossen werden soll. Nachdem der Referentenentwurf des BMVI vom 26.2.2019 auf europäischer Ebene notifiziert worden und im Bundeskabinett am 3.4.2019 beschlossen worden ist, muss nur der Bundesrat zustimmen.  Die eKFV könnte dann noch im Frühjahr in Kraft treten und die bisherige Mobilitätshilfen-Verordnung ablösen.

Welche Fahrzeuge sind betroffen?

Als „Elektrokleinstfahrzeuge“ gelten neben den in der MabHV genannten Fahrzeuge als selbstbalancierenden Fahrzeuge und Fahrzeuge ohne Sitz. Da diese über einen elektrischen Antrieb verfügen, gelten sie als Kraftfahrzeuge (§ 1 Abs. 2 StVG). Die Fahrzeuge müssen eine Lenk- oder Haltestange, ferner eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h haben und dürfen nicht mehr als 55 kg wiegen. Das bedeutet: Noch schnellere E-Tretroller sind auch weiterhin im Straßenverkehr nicht zugelassen.

Welche Voraussetzungen gelten für das Führen von E-Scootern?

Bei einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 12 km/h sind nach dem Entwurf der eKFV Jugendliche ab 12 Jahren zum Führen eines Elektrokleinstfahrzeugs berechtigt Schnellere Gefährte bis max. 20 km/h dürfen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr geführt werden. Eine Mofa-Prüfbescheinigung soll ebenso wenig erforderlich sein wie eine Helmpflicht. Vorgeschrieben ist aber nach dem Entwurf eine Haftpflichtversicherung inklusive Versicherungsaufkleber mit Anti-Fälschungs-Hologramm, der am Fahrzeugheck anzubringen ist. Ferner müssen das Elektrokleinstfahrzeug mit Beleuchtung, einer helltönenden Glocke und einer Bremsanlage im Sinne der StVZO ausgerüstet sein.

Wo dürfen E-Scooter gefahren werden?

Bei einer Geschwindigkeit von weniger als 12 km/h dürfen Elektrokleinstfahrzeuge nach dem Entwurf der eKFV innerorts nur auf Gehwegen und Radwegen fahren. Sind solche nicht vorhanden, ist auch die Fahrbahn erlaubt, jedoch nur innerorts. Sind E-Scooter schneller als 12 km/h, gehören sie auf Radwege oder gesondert gekennzeichnete Radfahrstreifen. Fehlen solche Einrichtungen, dürfen diese Scooter innerorts und außerorts auch auf der Fahrbahn gefahren werden.

Fazit

Elektrokleinstfahrzeuge bleiben weiter umstritten, weitreichende Veränderungen des Straßenbildes und steigende Unfallzahlen befürchten die Gegner des „gefährlichen Unfugs“. Dennoch: Wer den Einstieg ins Zeitalter der E-Mobilität ernst meint, kann sich auch der Zulassung von E-Scootern nicht verweigern. E-Bikes und Pedelecs belegen, dass sich diese Form der elektrischen Fortbewegung immer größerer Beliebtheit erfreut. Der Gesetzgeber fördert durch das JStG 2018 seit 2019 auch dienstlich genutzte E-Fahrräder. Da ist nur konsequent, auch in Deutschland den nächsten Schritt der E-Mobilität zu gehen, gerade auch zur Entlastung des Straßennetzes vom Pkw-Verkehr.

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