EC-Kartenumsätze – Teilsieg für den Steuerberaterverband

Manchmal zahlt sich Hartnäckigkeit aus – so geschehen beim Bemühen des DStV zum Thema „EC-Karten-Umsätze im Kassenbuch“. Nach langen „Verhandlungen“ hat das BMF endlich, endlich ein Einsehen und „konkretisiert“ seine Rechtsauffassung. Ich bin zwar geneigt zu sagen, das BMF rudert zurück. Das wäre dann aber doch zu viel des Guten. Hier ein Auszug aus einer aktuellen Mitteilung des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe e.V.:

„… Das BMF reagierte mit Schreiben vom 29.6.2018 auf die Hinweise aus der Praxis und konkretisiert damit die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung. Danach gilt nach Abstimmung mit den Finanzministerien der Länder nunmehr Folgendes: …

Die (zumindest zeitweise) Erfassung von EC-Karten-Umsätzen im Kassenbuch ist ein formeller Mangel, der bei der Gewichtung weiterer formeller Mängel im Hinblick auf eine eventuelle Verwerfung der Buchführung nach § 158 AO regelmäßig außer Betracht bleibt. Voraussetzung ist, dass der Zahlungsweg ausreichend dokumentiert wird und die Nachprüfbarkeit des tatsächlichen Kassenbestandes jederzeit besteht. …“.

Insofern kann also ein Stück weit Entwarnung gegeben werden – zumindest in den Fällen, in denen die Kassenführung allgemein in Ordnung ist.

 

Ein Kommentar zu “EC-Kartenumsätze – Teilsieg für den Steuerberaterverband

  1. MIr bleibt unklar, weshalb in der Praxis die ggf. aus einer Kasse in die Finanzbuchhaltung importierbaren Daten nicht über eine „Verrechnungskonto“ erfasst/importiert werden. So lassen sich, entsprechend den Kassendaten EC-Umsätze von Rechnungen und Barvereinnahmungen auf die jeweiligen Geldkonten – die Einnahmen auf die entsprechenden Erlöskonten buchen. Dies hat den Vorteil, dass sich dies dann auch mit den Daten dem Vorsystem Kasse abgleichen lassen. Ein beharren auf „alten“ Gewohnheiten (Hartnäckig) mag neueren Entwicklungen der Technisierung entgegenwirken.

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