Eindeutiger Widmungsakt bei Einlage ins Sonderbetriebsvermögen

Seit Jahrzehnten gab und gibt es unzählige Streitfälle hinsichtlich der Frage, ob Wertpapiere gewillkürtes Betriebs- bzw. Sonderbetriebsvermögen sein können. Diese grundsätzliche Frage soll hier nicht näher erläutert werden. Vielmehr soll das Augenmerk auf eine Entscheidung des FG Köln vom 26.04.2018 (1 K 1896/17; Rev. IV R 17/18) gelenkt werden. Danach bedarf es nämlich – bevor an sich die materiell-rechtliche Frage der Eignung als Betriebsvermögen gestellt wird – zunächst eines klaren und eindeutigen Widmungsaktes bezüglich der Einlage.

Die Begründung der FG Köln: Der BFH fordere wegen der Besonderheiten bei Wertpapiere, dass für die Bestimmung des Steuerpflichtigen, das Wirtschaftsgut zur Erzielung betrieblicher Einkünfte zu verwenden, ein eindeutig nach außen verbindlich manifestierter, d.h. unmissverständlich, zeitnah und unumkehrbar dokumentierter Widmungsakt erforderlich ist. Die Folgerechtsprechung des BFH habe diese Anforderungen an den Widmungsakt, insbesondere auch das Merkmal der Unumkehrbarkeit, allgemein für das gewillkürte Betriebsvermögen bekräftigt. Dies gelte insbesondere für die EDV-gestützte Buchführung, da dort – im Gegensatz z.B. zu einem Journal im Rahmen der manuellen Buchführung – Buchungen zunächst grundsätzlich ohne deren Dokumentation veränderbar sind.

Im Urteilsfall kam hinzu, dass der Zeitpunkt der Buchung zumindest bei dem von der Klägerin genutzten Programm nicht erfasst wurde.

Auch wenn es in dem Urteil nicht um die GoBD ging, so lässt es doch auch in dieser Hinsicht aufhorchen. Am Ende des Tages werden Steuerpflichtige nicht umhinkommen, die Einlage ins Betriebsvermögen durch einen entsprechenden Buchungssatz (Festschreibung des Stapels!) zeitgerecht nachzuweisen. Wie ich bereits in meinem Beitrag „GoBD: Monatliche Verbuchung bei Quartalszahlern Pflicht?“ angemerkt und auch empfohlen habe, dürfte sich daher auch bei Quartals- und Jahreszahlern die monatliche Festschreibung von Buchungsstapeln empfehlen. Unabhängig davon kann natürlich der gute alte Brief an das Finanzamt nicht schaden, mit dem diesem die Einlage mitgeteilt wird.

Weitere Informationen:

FG Köln v. 26.04.2018 – 1 K 1896/17, Rev. IV R 17/18

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