Einsprüche der Folgejahre können den Streitwert erhöhen

Der Streitwert spiegelt den Wert und die Bedeutung des Klageverfahrens für den Steuerpflichtigen wider. Es gibt genügend Sachverhalte, die sich für mehrere Kalenderjahre auswirken. Soweit bereits Folgejahre durch Einspruchsverfahren betroffen sind, erhöht sich der Streitwert für das anhängige Klageverfahren (§ 52 Abs. 3 Satz 2 GKG). Auf diese Vorschrift konnte jüngst der BFH mit seinem Beschluss vom 17.08.15 aufmerksam machen (XI S 1/15).

Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. Wird der Streit gewonnen, so ist es sinnvoll und nützlich im Gerichtsverfahren deutlich zu machen, dass der Streit für die Folgejahre Auswirkungen hat.

Für den Kostenfestsetzungsbeamten muss „auf den ersten Blick“ dieser Zusammenhang erkennbar sein, denn umfangreiche Prüfungen oder aufwändige Überlegungen dürfen nicht gefordert werden. Bei dieser Formulierung fällt es schwer, keinen weiteren Kommentar abzugeben. Fakt ist, der Prozessbevollmächtigte muss das Gericht auf diesen Umstand hinweisen! Gerade bei Dauersachverhalten oder noch nicht geklärten Rechtsfragen könnte aus meiner Sicht, diese Vorschrift häufiger zugunsten der Steuerpflichtigen hinsichtlich der Kostenerstattung durch das FA angewandt werden.

Der Streitwert wird begrenzt auf das Dreifache des Streitwertes, der sich aus § 52 Abs. 1 GKG ergibt. Hier hat der XI. Senat entschieden, dass bei einem Klageverfahren für mehrere Kalenderjahre der durchschnittliche Streitwert auf das Dreifache zu erhöhen ist. Woher der XI. Senat die Erkenntnis nimmt, dass ein Durchschnittswert zu ermitteln ist, ergibt sich aus der Vorschrift und dem Beschluss nicht. Der Streitwert nach § 52 Abs. 1 GKG wird bei 2 anhängigen Kalenderjahren zusammengezählt. Die Ermittlung eines Durchschnitts ist mir neu. Leider sind Beschlüsse über Kostenentscheidung nicht anfechtbar, auch wenn sie „durchschnittlich“ sind..

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