Elternzeit und Urlaubsabgeltung

Nicht genommener Urlaub verfällt nicht in dem Folgejahr, in dem ein Arbeitnehmer in Elternzeit geht, sondern kann im Jahr nach Ablauf der Elternzeit als Abgeltungsanspruch geltend gemacht werden.
Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 15.12.2015 – 9 AZR 52/15) sorgt für Rechtssicherheit bei dem Zusammenspiel von nicht genommenen Jahresurlaub und Elternzeit.Eine Arbeitnehmerin hatte bis April 2011 ihren Jahresurlab nicht genommen. Ab April 2011 unterlag sie wegen Schwangerschaft einem Beschäftigungsverbot. Nach Geburt ihres Kindes beantragte sie eine Elternzeit. Diese endete am 10.12.2012. Im Anschluss daran war sie bis zum 08.01.2014 arbeitsunfähig erkrankt.

Nach Ansicht des BAG hat sie einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung für 30 Urlaubstage aus dem Jahr 2011.

Grundsätzlich ergibt sich der Abgeltungsanspruch aus § 7 IV BUrlG. Der Urlaub aus dem Jahr 2011 war bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses weder vollständig noch teilweise verfallen. Wegen des Beschäftigungsverbots nach § 17 Satz 2 MuSchG konnte die Arbeitnehmerin den Urlaub nicht nehmen. Mit Antritt der Elternzeit unmittelbar im Anschluss an das Beschäftigungsverbot des § 6 I MuSchG richtete sich die gesetzliche Regelung im Hinblick auf den Erholungsurlaub allein nach § 17 Abs. 2 BEEG. Danach konnte die Arbeitnehmerin den nicht genommenen Urlaub im Jahr 2011 im Jahr 2013 beanspruchen. Nach § 17 Abs. 2 BEEG ergibt sich, dass nicht genommener Urlaub nach Ablauf der Elternzeit genommen werden kann. Nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG wird der Urlaub in das nach dem Ablauf der Elternzeit folgende Urlaubsjahr übertragen. Aufgrund der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit wurde der fortbestehende Urlaub in das Folgejahr 2014 übertragen.

Das BAG hat im Ergebnis festgestellt, dass Urlaubsansprüche, die in Folge einer Elternzeit fortbestehen, nicht mit dem Ablauf des Jahres verfallen, in dem die Elternzeit verfällt, sondern erst mit Ablauf des Übertragungszeitraums des Folgejahres.

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