Elternzeit und Wohnung am Arbeitsort

Eine „Einzelentscheidung“ betont das entscheidende FG Berlin-Brandenburg (3 K 3278/14) und kommt zum Werbungskostenabzug. Doch ist es wirklich so selten, dass eine Wohnung aus beruflichen Gründen beibehalten wird, während man aus privaten Gründen von dieser Wohnung abwesend ist (hier Elternzeit)?

Um es vorweg zu nehmen, eine kluge, weise Entscheidung des 3. Senates des FG Berlin-Brandenburg vom 01.06.2017. Die Mutter zieht bis zum Ende des Mutterschutzes und der Elternzeit zum Vater des Kindes (vorübergehender Wohnort). Ihre Wohnung in einem Ballungszentrum (vermutlich steht B für Berlin) behält sie bei, denn nach der Elternzeit wird die Arbeit beim Arbeitgeber wieder aufgenommen. Von einer Kündigung der Wohnung wurde abgesehen. Aus gutem Grund, denn eine Chance auf dem Wohnungsmarkt eine entsprechende Wohnung wieder anmieten zu können, ist nicht garantiert. Sie könnte dann ihren Arbeitsvertrag nicht erfüllen!

Das FG hat diese besondere Situation erkannt. Es handelt sich um ganze normale, typische Werbungskosten, denn die Aufwendungen für die Wohnung dienen der Erzielung der künftigen Einnahmen aus § 19 EStG. Es handelt sich nicht um eine doppelte Haushaltsführung.

Es liegt auf der Hand, dass sich in dieser Lebenssituation viele Steuerpflichtige befinden, insbesondere in Ballungsgebieten, wo der Wohnungsmarkt extrem angespannt ist. Es muss nicht nur die Elternzeit dazu führen, dass für eine bestimmte Zeit die Wohnung am Arbeitsort nicht genutzt werden kann. Krankheit oder Unfallfolgen sind ähnliche Lebenssituationen, die mit diesem Fall vergleichbar sind. Wichtig ist immer der Zusammenhang zum bestehenden Arbeitsverhältnis. Aufgrund des Arbeitsvertrages ergibt sich eine Verpflichtung zur Arbeitsaufnahme. Es muss sich ein erhebliches Risiko ergeben, nicht mehr den Arbeitsplatz erfüllen zu können, weil objektiv zu befürchten ist, dass rechtzeitig zum Arbeitsbeginn eine Wohnung nicht anzumieten ist.

In vergleichbaren Fällen sind die Steuerpflichtigen aufzuklären und die Aufwendungen als Werbungskosten, alternativ als Betriebsausgaben geltend zu machen. Lehnt das FA  die Berücksichtigung der Aufwendungen ab, so sind Einspruch und als Folge eine Klage beim zuständigen FG unter Hinweis auf diese Entscheidung zu empfehlen.

Weitere Informationen:

FG Berlin-Brandenburg v. 01.06.2017 – 3 K 3278/14

 

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