Entscheidungsspielraum zur Entgeltaufteilung bei Hotelleistungen nutzen

Hotelbetreiber, die für das Frühstück im Zusammenhang mit einer Übernachtungsleistung einen relativen geringen Preis ansetzen, erwecken regelmäßig den Argwohn des Finanzamts. Dieses hegt die Vermutung, der Preis sei nur deshalb so gering, damit ein höherer Teil des Gesamtentgelts für Übernachtung und Frühstück dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent unterliegen solle. Das Schleswig-Holsteinische FG hat der Finanzverwaltung nun jedoch gewisse Grenzen aufgezeigt und entschieden, dass der Unternehmer eine Preisautonomie hat und das Finanzamt der „Bepreisung“ des Frühstücks und damit der Aufteilung des Gesamtpreises für Übernachtung und Frühstück folgen muss, solange kein Gestaltungsmissbrauch vorliegt (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 21.09.2016, 4 K 59/14). Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Hotelier erzielte mit seinen Hotels Umsätze aus Übernachtungs- und Frühstücksleistungen. Es war für die Kunden stets von vornherein erkennbar, aus welchen Preiskomponenten sich die insgesamt zu zahlende Summe ergab, und dass dabei auf das Frühstück ein Preis von 5 Euro entfiel. Wenn ein Gast nach einer Übernachtung ein Frühstück nicht einnehmen wollte, so konnte er – wenn er bereits die volle Summe entrichtet hatte – den Betrag von 5 Euro erstattet bekommen. Er hatte zudem die Möglichkeit, von vornherein ein Zimmer ohne Frühstück zu buchen; in diesem Fall wurden 5 Euro weniger berechnet.

Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung setzte die Prüferin für ein Frühstück 9 bzw. 10 Euro brutto an und erhöhte dementsprechend die mit 19 % zu versteuernde Bemessungsgrundlage bei entsprechender Verringerung der mit 7 % zu versteuernden Bemessungsgrundlage. Dem ist das FG nun jedoch entgegen getreten: Ist für ein Frühstück im Zusammenhang mit einer Hotelleistung ein konkreter Preis vereinbart worden und wissen die Kunden somit von vornherein, wie viel das Frühstück kosten wird, sowie dass sie es buchen können oder nicht, so liegt kein Fall vor, in dem der Entgeltanteil zu schätzen bzw. das Entgelt aufzuteilen wäre.

Mithin ist der Fall, in dem ein konkreter Preis für das Frühstück vereinbart worden ist, von dem Fall des so genannten Sparmenüs bei Fast-Food-Restaurants mit einem echten Pauschalpreis zu unterscheiden. Im letztgenannten Fall gelten die Grundsätze des BFH-Beschlusses vom 03.04.2013 (BStBl II 2013, S. 973): Zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für zwei unterschiedlich zu besteuernde Leistungsbestandteile hat die Aufteilung insoweit nach der einfachsten möglichen Berechnungs- oder Bewertungsmethode zu erfolgen. Zur Aufteilung kann auf das Verhältnis der jeweiligen Marktpreise der Leistungsbestandteile abgestellt werden kann.

Fazit: Das Finanzamt muss der „Aufteilung“ des Unternehmers hinsichtlich des Entgelts für Übernachtungs- und Frühstücksleistungen grundsätzlich folgen, wenn der Unternehmer das Frühstück „bepreist“ und insoweit kein Gestaltungsmissbrauch vorliegt. Wann diese Grenze zum Gestaltungsmissbrauch überschritten ist, wird aber wohl dem Einzelfall vorbehalten bleiben.

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