Erlass von Säumniszuschlägen im Billigkeitsverfahren

Auch steuerliche Nebenleistung, wie die Säumniszuschläge nach § 240 AO, können Gegenstand eines Erlasses aufgrund der Regelung nach § 227 AO sein.

Dennoch wird insbesondere ein solcher Erlass im Billigkeitsverfahren nur gelingen, wenn den Steuerpflichtigen auch keine Schuld trifft. Zwar hat der BFH bereits mit Urteil vom 29.8.1991 (Az: V R 78/86) klargestellt, dass die Erhebung der vollen Säumniszuschläge eine unbillige Härte darstellen kann und somit der Erlass bzw. der teilweise Erlass der Säumniszuschläge im Billigkeitsverfahren gerechtfertigt ist.

Dies hat allerdings als Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige gegenüber den Finanzbehörden alles getan hat, die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids zu erreichen und ihm diese, obwohl an sich möglich und geboten, nicht gewährt wurde, obwohl das Rechtsmittel des Steuerpflichtigen gegen die Steuerfestsetzung Erfolg hatte.

Eine aktuelle Entscheidung zeigt jedoch, dass es wesentlich darauf ankommt, dass der Steuerpflichtige alles in seiner Macht stehende getan hat um die Aussetzung der Vollziehung zu erreichen. Mit Urteil vom 18.9.2018 (Az: XI R 36/16) stellt der BFH nämlich klar, dass Säumniszuschläge nicht wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen sind, wenn der Steuerpflichtige sein vom Finanzamt zurückgewiesenen Einspruch gegen die teilweise Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung trotz entsprechender Ankündigung nicht begründet.

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