Erstattungszinsen beim Bauträger – Aktenzeichen ist bekannt

Zur Frage der Zinsfestsetzung auf die Erstattungsanträge des Bauträgers ist beim Finanzgericht München unter dem

Aktenzeichen 2 K 1368/17

ein Verfahren anhängig.

Die Finanzverwaltung lehnt aktuell eine Festsetzung von Zinsen beim Bauträger mit der Begründung ab, dass in analoger Anwendung von § 17 UStG erst eine Erstattung in Betracht kommt, wenn der Bauträger den Differenzbetrag an den Subunternehmer erstattet. Folglich würden keine Zinsen entstehen, da die Erstattung nur mehr heute erfolgen kann.

2 Gedanken zu “Erstattungszinsen beim Bauträger – Aktenzeichen ist bekannt

  1. Sehr geehrter Herr Hammerl,

    gibt es zwischenzeitlich Neuerungen zu diesem oder ähnlichen Verfahren? Die Finanzverwaltung will die Verfahrensruhe zu Erstattungszinsen beenden, da die Revision (Az V R 6/17) des Urteils vom FG Münster vom 31.01.2017 wegen Rücknahme beendet wurde (BFH Beschluss vom 16.05.2017).

    Mfg
    Alfons Haaf

    • Lieber Herr Haaf,

      vielen Dank für Ihre Nachricht. Das Verfahren vor dem Finanzgericht München wartet auf die mündliche Verhandlung. Die Schriftsätze sind ausgetauscht. Das Urteil des FG Münster wird rechtskräftig und hilft den Unternehmern, da damit bereits § 17 UStG vom Tisch sein sollte. Die Finanzverwaltung sieht dies aktuell noch anders, m.E. ohne jegliche Rechtsgrundlage.

      Viele Grüße
      Robert Hammerl

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