Excel Programm – Datenzuverlässigkeit im Steuerrecht?

Wer arbeitet heute nicht mit dem (aufgedrängten) Excel Programm? Nicht nur die Steuerpflichtigen, auch die Finanzverwaltung glaubt und lässt uns im Glauben der Zuverlässigkeit dieser (selbst erstellten) Daten. Juristen sind von zu Hause aus misstrauisch. Wenn diese im Gerichtssaal auf der Richterbank sitzen gibt es leider den Trend: „Schütze den Fiskus“. So auch bei der berüchtigten Frage für das aufgedrängte Fahrtenbuch.Hier traut die Rechtsprechung dem mit Excel geführten Fahrtenbuch nicht, weil es im Nachhinein manipuliert werden kann! Deshalb machte sich ein Steuerberater daran, durch weitere Maßnahmen Vertrauen zu setzen. Er diktierte die Angaben für das Fahrtenbuch direkt im Fahrzeug. Im Hintergrund lief das Radio mit, so dass so die „Echtheit“ und „Zeitnähe“ der Aufzeichnungen dokumentiert wird. Die zuverlässige Sekretärin übertrug diese diktierten Daten in das Excel-Programm.

Die Richter des 10. Senates des FG Köln befanden in alter Tradition mit Blick auf den VI. Senat des BFH (VI R 64/04), dass dieses Fahrtenbuch nicht anzuerkennen ist (10 K 33/15). Die Excelblätter stellen kein „Buch“ dar, weil sie erst am Jahresende zusammengefasst worden sind. Und wer garantiert, dass diese Daten nicht doch nachträglich verändert worden sind? Dies kann mit diesem Programm generell geschehen, so dass es grundsätzlich nicht als Fahrtenbuch anzuerkennen ist. Der Vergleich mit den Daten des Diktiergerätes ist ein zu hoher Aufwand und deshalb nicht angemessen.

Ach, würden wir diese Erkenntnisse auf die zahlreichen Rückfragen und Auskunftsverlangen der Finanzverwaltung übertragen! Für die Außenprüfung wären die vom Prüfer erstellten Unterlagen generell nicht aussagekräftig, weil diese im Nachhinein verändert worden sind. Die umfangreichen Listen können bereits wegen des notwendigen Zeitaufwandes unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich maßgebenden Verhältnisgrundsatz nicht überprüft werden. Das wäre dem Steuerpflichtigen nicht zuzumuten! Hinter jeder hinterlegten Formel ist ein Fehler möglich!

So jedenfalls müsste die Rechtsprechung der Finanzgerichte zu den Handhabungen bei den Außenprüfungen lauten, wenn der Maßstab der Rechtsprechung zum Excel Programm angewendet wird. Es wird spannend, wenn diese Rechtsfrage die Finanzgerichtsbarkeit erreicht, was ich hoffe.

Ja und das Verfahren beim FG? Trotz Revisionszulassung hat der Steuerpflichtige diesen Rechtsbehelf nicht eingelegt. Das Urteil ist rechtskräftig. Er sah es wohl als aussichtslos an, schon wegen dem Neidfaktor? Immerhin fuhr der Steuerpflichtige einen Porsche Carrera. Kann man mit so einem Auto einen Finanzgerichtsprozess gewinnen?

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