Fake News bei der Finanzverwaltung

Auch die Finanzämter bedienen sich der um sich greifenden Fake News. Der Begriff mag „neu“ sein, aber nicht die Art, wie die Finanzämter versuchen, berechtigte Einsprüche der Steuerberater und der Steuerbürger „wegzuwischen“. Offensichtlich haben die Finanzämter die Tragweite und Bedeutung des Vorlagebeschlusses des Nieders. FG an das BVerfG nicht erfasst (7 K 83/16, Az. BVerfG 2 BvL 3/17).
Immer wieder kommt es vor, dass die Finanzämter die Berechtigung des Einspruches hinsichtlich der Kinderfreibeträge ab Kalenderjahr 2015 in Frage stellen. So wird der Steuerberater darauf hingewiesen, dass das Verfahren das Kj 2014 betrifft und deswegen ein Einspruch gegen den ESt-Bescheid 2015 nicht berechtigt sei.

Wer diesen „Unsinn“ behauptet, hat sich nicht die Mühe gemacht, den umfangreichen Vorlagebeschluss zu lesen. 2014 ist der Kinderfreibetrag als verfassungswidrig anzusehen, weil der Gesetzgeber nicht seinem Auftrag nachgekommen ist, das Gesetz zeitnah anzupassen (siehe Neunter Existenzminimumbericht).

Darüber hinaus ist der vorlegende Senat überzeugt, dass die Höhe der Kinderfreibeträge verfassungswidrig sind. Im Einzelnen kann auf die Leitsätze der Entscheidung verwiesen werden. So hat das BVerfG über die Gesetzesnorm zu entscheiden, die über das Kj 2014 hinausgeht. Selbstverständlich sind die folgenden Kj. 2015 ff. einzubeziehen, weil im Ergebnis auch über diese Folgejahre das BVerfG entscheidet, jedenfalls so lange der Gesetzgeber diese Norm nicht in diesem Sinne des Vorlagebeschlusses verändert hat.

Für die Praxis ist deshalb anzuraten, das Einspruchsbegehren weiter zu verfolgen. Auf gar keinen Fall den Einspruch zurücknehmen. Bei dieser merkwürdigen Auffassung der Finanzämter wird auch ein Vorläufigkeitsvermerk – soweit vorhanden – nicht glaubwürdig. Er ist zumindest sehr sorgfältig vom Wortlaut zu überprüfen. Aber es sollte auch der Mut aufgebracht werden,  vorläufigen Rechtsschutz zu beantragen trotz des drohenden Wucherzinses, wenn die Rechtsauffassung nicht bestätigt wird. Aber diese Verzinsung ist verfassungsrechtlich der Höhe nach ebenfalls zweifelhaft.

Dieses Verhalten und überhaupt diese anhängigen Zweifelsfragen sind eines Rechtstaates nicht würdig. Gesetzgeber und die beratende Finanzverwaltung sollten der Verfassung den gebührenden Stellenwert einräumen und beachten. Zur Zeit sind wir leider davon sehr entfernt. „Kasse machen“ ist offensichtlich das Ziel und da darf über das Ziel hinausgeschossen werden. Die Mehrsteuern über die sich der Fiskus freut sind im Ergebnis die Steuern, die die Bürger zu viel zahlen.

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