Firmenwagen für Mitarbeiter in der IFRS-Bilanzierung

Firmenwagen für Mitarbeiter werden nicht nur aus betrieblichen Gründen zur Verfügung gestellt, sondern vielfach auch als Instrument zur Mitarbeitergewinnung eingesetzt. Die Fahrzeuge werden wiederum häufig vom Arbeitgeber geleast. Im Vordergrund der Diskussion steht meist die Frage der steuerlichen Folgen aus der Überlassung der Fahrzeuge. Aber auch für die Handelsbilanz sind Folgen zu beachten.

Vor dem Hintergrund der neuen Vorschriften des IFRS 16 zur Abbildung von Leasingverhältnissen im IFRS-Abschluss ist fraglich, ob der Arbeitgeber zum Leasinggeber gegenüber dem Mitarbeiter wird und damit ein „lease-in-lease-out“ vorliegt. In diesem Fall müsste der Arbeitgeber für das „head lease“ mit der Leasinggesellschaft die Vorschriften nach IFRS 16 als Leasingnehmer und für das „sublease“ mit dem Mitarbeiter die besonderen Vorschriften für diesen Fall als Leasinggeber beachten.

Läge beim Arbeitgeber ein „lease-in-lease-out“ vor, müsste er einerseits das Leasinggeschäft mit der Leasinggesellschaft (head lease) nach dem „right-of-use“-Konzept abbilden. Andererseits wäre das Leasinggeschäft mit dem Arbeitnehmer (sublease) als operating lease oder finance lease zu qualifizieren (IFRS 16.B58). Handelt es sich beim head lease um ein kurzfristiges Leasingverhältnis, das vom Arbeitgeber nicht nach dem right-of-use-Konzept abgebildet wird, wird das sublease als operating lease qualifiziert. Andernfalls ist das sublease anhand des vom Arbeitgeber erworbenen Nutzungsrechts am Leasingobjekt als operating leasing oder finance lease zu qualifizieren. Die Kriterien hierfür entsprechen den Qualifikationskriterien, die aus dem ersetzten IAS 17 in IFRS 16 übernommen wurden (IFRS 16.61 ff.).

Wird das Leasingverhältnis mit dem Arbeitnehmer als finance lease qualifiziert, ersetzt der Arbeitgeber das Nutzungsrecht durch einen Posten „net investment in the lease“. Etwaige Differenzen werden GuV-wirksam erfasst. Bei Qualifikation des sublease als operating lease bilanziert der Leasinggeber das Leasingverhältnis mit der Leasinggesellschaft weiter nach dem right-of-use-Konzept und erfasst die Leasingzahlungen aus dem Leasingverhältnis mit dem Arbeitnehmer periodengerecht.

Voraussetzung für die Begründung eines „lease-in-lease-out“ mit dem Mitarbeiter wäre das Auftreten des Arbeitgebers im eigenen Interesse, d.h. als Prinzipal. Er darf nicht als Agent für einen Dritten, hier den Arbeitnehmer, gegenüber der Leasinggesellschaft tätig werden. Damit der Arbeitgeber als Agent einzustufen wäre, müssten die mit dem Leasingobjekt verbundenen Chancen und Risiken während der Leasinglaufzeit nahezu vollständig beim Arbeitnehmer liegen. Das erscheint jedoch in der Praxis fragwürdig und müsste im Einzelfall belegt werden.

Fraglich ist jedoch, ob die Leasingregelungen des IFRS 16 überhaupt für das sublease einschlägig sind. Mit der Gewährung eines Firmenwagens, der auch privat eingesetzt werden kann, wendet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer regelmäßig einen Vorteil zu, der als „employee benefit“ anzusehen ist. Selbst wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Leasingkosten voll weiterbelastet, erzielt er doch regelmäßig Vorteile beim Zugang des Leasingobjekts, etwa Mengenrabatte oder günstige Leasingkonditionen, die dem Arbeitnehmer nicht offenstehen. Sofern employee benefits vorliegen, ist für deren Abbildung IAS 19 einschlägig.

Leider hat es der IASB versäumt, durch eine geeignete Regelung in den Anwendungsbereichen der Standards IFRS 16 und IAS 19 eine klare Abgrenzung vorzunehmen. In der Folge sind verschiedene Sichtweisen denkbar. Daher erscheint nach derzeitigem Stand sowohl die Abbildung als lease-in-lease-out nach IFRS 16 vorstellbar, ergänzt um die Beachtung der Regelungen für employee benefits nach IAS 19 als auch die Abbildung des sublease allein nach den Regelungen des IAS 19. Für die konkreten Bilanzierungsfolgen, wie auch die Literaturdiskussion sei auf die unten angegebene weiterführende Literatur verwiesen, weil die Darstellung den Rahmen des Blogs sprengen würde.

Die unklare Situation erscheint unbefriedigend gerade im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Rechnungslegung, auch wenn vermutlich viele betroffene Arbeitgeber keine Präferenz für die Abbildung eines sublease nach IFRS 16 haben werden. Der IASB ist aufgerufen, eine Klärung etwa durch eine Herausnahme von solchen Gestaltungen aus dem Anwendungsbereich für ein sublease nach IFRS 16 herbeizuführen.


Lesen Sie hierzu auch meine weiteren Beiträge hier im NWB Experten-Blog:


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