Fitnessclub – den Weihnachtsspeck von der Steuer absetzen?

Heute am 22.12. ist der Adventskalender fast leer – nur noch zwei Türchen, dann ist Weihnachten. Das bestätigt Ihnen auch die Waage? Sie fragen sich, ob sie den teuer angefressenen Weihnachtsspeck steuermindernd im Fitnessclub wieder loswerden können?

Clubbeiträge als außergewöhnliche Belastung?

Das könnte schwer werden. Diese Aufwendungen sind zumindest nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn sie lediglich eine pauschale ärztliche Bescheinigung vorlegen, nach der ihnen z.B. eine allgemeine Sporttherapie oder Krankengymnastik angeraten wird. Der Abzug setzt nämlich eine besondere ärztliche Verordnung im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV voraus. So hat es das Finanzgericht Köln in seinem Urteil vom 30.01.2019 (7 K 2297/17) entschieden.

Steuerfreie Fitness für Arbeitnehmer

Arbeitnehmer haben aber Glück: Steuerbefreit sind nämlich zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben. Diese müssen zwar bestimmte Anforderungen erfüllen, sind dann aber steuerfrei, soweit sie 500 Euro pro Mitarbeiter im Kalenderjahr nicht übersteigen (§ 3 Nr. 34 EStG).

Steuerfrei sind zudem bestimmte zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands seiner Arbeitnehmer oder der betrieblichen Gesundheitsförderung dienen. Der Arbeitgeber hat hier die Möglichkeit, seinen Arbeitnehmern entsprechende Dienstleistungen als betriebsinterne Maßnahmen anzubieten oder ihnen Barzuschüsse für die Durchführung derartiger Maßnahmen durch externe Anbieter zuwenden. Steuerbefreit sind jedoch nur Maßnahmen, die den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V genügen, wie beispielsweise Ernährungsberatung, Suchtprävention, Stressbewältigung oder gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme.

Um den Spielraum der Arbeitgeber zu erweitern, ihren Arbeitnehmern spezielle Gesundheitsleistungen anbieten oder entsprechende Zuschüsse zu Gesundheitsmaßnahmen leisten zu können, soll der Freibetrag auf 600 € je Arbeitnehmer im Kalenderjahr angehoben werden

Fazit

Also, gleich mal nach Weihnachten mit dem Arbeitgeber sprechen und dann ran an den Speck!

Aber jetzt erstmal: Frohes Fest!

Weitere Informationen:

FG Köln v. 30.01.2019 – 7 K 2297/17

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