Fristverlängerung – quo vadis?

Seit einigen Jahren beharren die Finanzbehörden darauf, dass Steuererklärungen von beratenen Steuerpflichtigen bis zum 31. Dezember des Folgejahres vorliegen müssen. Nur in Ausnahmefällen soll eine Fristverlängerung bis zum 28. Februar des darauf folgenden Jahres gewährt werden. Zwar hat sich in vielen Bundesländern das so genannte Kontingentierungsverfahren bewährt, allerdings soll das wohl kein Dauerzustand sein.

In einem Diskussionsentwurf zur „Modernisierung des Besteuerungsverfahrens“ wird seitens der Finanzverwaltung nun angeregt, den „28. Februar des darauf folgenden Jahres“ als Abgabefrist für die Steuererklärungen von beratenen Steuerpflichtigen gesetzlich festzuschreiben. Allerdings mit einem Haken: Denn im Gegenzug sollen die Regelungen zu den so genannten Vorabanforderungen verschärft werden. Steuererklärungen sollen über eine automatisierte Zufallsauswahl, deren Kriterien aber wohl wiederum nur die Finanzverwaltung kennt und die eventuell nicht einmal den Gerichten zugänglich gemacht werden (müssen), vorweg angefordert werden können. Sofern ein Mandant von der Vorweganforderung betroffen ist, soll er lediglich drei Monate Zeit haben, um die Erklärungen erstellen zu lassen und abzugeben. Verstreicht diese Frist, sollen Verspätungszuschläge obligatorisch festgesetzt werden.

Es bleibt zu hoffen, dass Kammern und Verbände es schaffen, eine Verlängerung der Abgabefrist bei Vorabanforderungen durchzusetzen. Den „Kampf“ haben sie jedenfalls aufgenommen. Auch ist zu hoffen, dass die Kriterien für Vorweganforderungen bekannt gemacht werden.

 

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