Gerichtskosten bei verfassungsrechtlichen Streitigkeiten

Aufgrund der Entscheidung des BVerfG zu den Einheitswerten (1 BvL 11/14) drängt sich wieder der Gedanke auf: Wer trägt die Kosten eines verfassungsrechtlichen Streites? Da das BVerfG beinahe schon regelmäßig den Gesetzgeber schützt, in dem es eine rückwirkende Korrektur einer verfassungswidrigen Vorschrift verweigert, ergeben sich fatale Folgen für den vorher zwingend zu führenden Finanzgerichtsprozess. Die Kosten bei einem Verfahren vor dem BVerfG werden bei positiver Entscheidung durch das BVerfG nicht vom Beschwerdeführer verlangt. Da der Rechtssuchende für eine Korrektur des Rechts gestritten hat, werden die notwendigen Kosten gem. § 34a Abs. 2 BVerfGG erstattet. Diesem einfachen Rechtsgrundsatz folgen die Finanzgerichte nicht. Deren Rechtsprechung ist sehr uneinheitlich, da Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung nicht zulässig sind. Man befindet sich in einer Grauzone.

Exemplarisch kann dieser Umstand bei der Kostenfolge beim Streit über die verfassungsgemäße Höhe des Grundfreibetrages (2 BvL 5/91) aufgezeigt werden. Da der Revisionskläger aufgrund der verweigerten rückwirkenden Korrektur keine Steuererstattung erhielt, machte es sich der III. Senat des BFH seinerzeit sehr einfach. Wer nichts gewinnt, hat verloren und zahlt deshalb die Gerichtskosten (III B 543/90).

Später korrigierte der VI. Senat in seinem Beschluss vom 18.08.2005 (VI R 123/94) diese viel zu kurz gesprungene (rechtliche) Entscheidung. Es entspricht billigem Ermessen, dem FA die Verfahrenskosten auch insoweit aufzuerlegen, als der Steuerpflichtige bezüglich des verfassungswidrigen Sonderopfers nicht hat obsiegen können. Diese Kostenentscheidung erging aufgrund der Entscheidungen des BVerfG zu den Kinderfreibeträgen (2 BvR 1852/97 und 2 BvL 42/93).

Rechtsvertreter sollten bereits in ihren Schriftsätzen auf die notwendige Kostenfolge zu Lasten des FA hinweisen; auch und gerade im Finanzgerichtsprozess. Die Finanzverwaltung lässt Einspruchsverfahren nach wie vorher ungerne ruhen (Hinweis auf § 363 AO). Je länger dieser Prozess sich aufgrund Parallelverfahren beim BVerfG in die „Länge zieht“, gerät die Entstehung des Verfahrens immer mehr aus dem Blickwinkel verloren. Es sollte m. E. vielmehr auf den Grundgedanken des § 137 FGO verwiesen werden: Wer obsiegt, muss trotzdem die Kosten tragen, weil er den Prozess verursacht hat. In verfassungsrechtlichen Streitigkeiten ist es genauso. Verursacht hat der Fiskus den Streit zumindest dann, wenn die Norm aus verfassungsrechtlichen Gründen zu korrigieren ist. Das FA als Rechtsvertreter hat dann die Kosten zu tragen.

Eigentlich ganz einfach. Nur: An diesem Beispiel wird die unsägliche Nähe so mancher Finanzgerichtsrichter zum Fiskus (ehemalige Finanzverwaltung) deutlich. Aber gerade in den Kostenentscheidungen könnten die Finanzgerichte ihre Unabhängigkeit verdeutlichen! Wer allerdings bereits ergangene Kostenentscheidungen betrachtet, wird diese Unabhängigkeit nicht finden, sondern nur für die Zukunft erhoffen können.

Weitere Informationen:

BVerfG  v. 1 BvL 11/14

BVerfG  v. 2 BvL 5/91

BFH  v. VI R 123/94

BVerfG  v. 2 BvR 1852/97

BVerfG  v. 2 BvL 42/93

 

 

 

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