Geschäftsveräußerung im Ganzen bei reiner Inventarübertragung

Die Frage, wann bzw. ob eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt, ist oftmals nicht leicht zu beantworten. Ich hatte in meinem Beitrag „Neues zur Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Gastronomiebetrieben“ bereits auf ein aktuelles Urteil des FG Düsseldorf vom 13.10.2017
(1 K 3395/15 U) verwiesen.

Danach gilt: Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt auch dann vor, wenn der Erwerber des Inventars eines Gastronomiebetriebs nicht in den zuvor bestehenden Mietvertrag über die Geschäftsräume eintritt, sondern ein neues Mietverhältnis mit dem Eigentümer des Geschäftslokals zum Zweck der Fortführung des Gastronomiebetriebs begründet. Es steht einer Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht entgegen, wenn der Übernehmer einzelne Gegenstände von Dritten hinzuerworben hat und es sich hierbei nur um unwesentliche Wirtschaftsgüter handelt, die zur Fortführung des Betriebes nicht zwingend erforderlich sind. Die Entscheidung des FG Düsseldorf ist nun im Revisionsverfahren vom BFH bestätigt worden (BFH  29.8.2018, XI R 37/17).

Der Sachverhalt: Der Kläger übernahm im Frühjahr 2015 einen Gastronomiebetrieb vom vorherigen Betreiber C und erwarb das Inventar. Er schloss am 30.1.2015 einen Mietvertrag über die Räumlichkeiten im Erdgeschoss und Keller des Gebäudes ab, in denen sich der Gastronomiebetrieb befand. In dem Vertrag fand sich u.a. folgender Passus:

“Vermietet werden lediglich die Räume, nicht hingegen die Gaststätteneinrichtung. Diese hat der Mieter nach seinen Angaben von dem Vormieter C zu Eigentum erworben.”

Der Kläger erwarb neben dem Inventar des C noch einen Fernseher, einen Lavagrill, einen Thermomix sowie zahlreiche weitere Gegenstände für sein Restaurant. C betrieb neben dem Gastronomiebetrieb eine Pizzeria in M-Stadt. Der Kläger war der Auffassung, er könne die Vorsteuer aus der Übernahme des Inventars von C abziehen. Das Finanzamt hingegen ließ die Vorsteuer aus dem Kaufvertrag nicht zum Abzug zu, da eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliege. Die Klage und nun auch die Revision blieben erfolglos.

Der BFH sieht keinen Widerspruch zu seinem vom Urteil vom 4.2.2015, XI R 42/13. Dort hatte er entschieden, dass jedenfalls dann kein hinreichendes Ganzes übertragen wird, wenn der bisherige Pächter (Veräußerer) einer Gaststätte lediglich die ihm gehörenden Teile des Inventars (im Streitfall Kücheneinrichtung nebst Geschirr und sonstigen Küchenartikeln) an den Erwerber veräußert und dieser zur Fortführung der Gaststätte noch einen Pachtvertrag mit dem Grundstückseigentümer über die Räumlichkeiten sowie das im Eigentum des Verpächters stehende Inventar abschließt und diese ebenfalls zum Betrieb der Gaststätte erforderlich sind. Der Unterschied zum aktuellen Fall liege darin, dass im damals entschiedenen Fall nur einzelne zum Betrieb einer Gaststätte notwendige Gegenstände vom bisherigen Betreiber an den Kläger veräußert worden sind.

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