GoBD-konforme Datenspeicherung: Erste Strafverfahren wurden eingeleitet

Dem Vernehmen nach sind insbesondere in Nordrhein-Westfalen nun in mehreren Finanzamtsbezirken die ersten Strafverfahren gegen Steuerpflichtige (überwiegend Handwerker) eingeleitet worden, die eine GoBD-konforme Software zur Auftragsbearbeitung bzw. Fakturierung verwenden.

Der typische Fall: Ein Handwerker erstellt ein Angebot, beispielsweise über 40.000 Euro zzgl. Umsatzsteuer. Dieses Angebot wird revisionssicher abgespeichert. Der Auftrag wird erteilt, der spätere tatsächliche Rechnungsbetrag lautet aber nur über 20.000 Euro zzgl. Umsatzsteuer. Natürlich kann es zahlreiche – wirtschaftliche – Gründe für die erhebliche Abweichung zwischen Angebot und Rechnung geben.

Kommt dieser Fall jedoch häufig vor, so hegt die Finanzverwaltung die Vermutung, dass Zahlungen „schwarz“ erfolgt sind. Wird dieser Verdacht durch weitere Indizien erhärtet, wird ein Strafverfahren eingeleitet. Ehrliche Unternehmer haben natürlich nichts zu befürchten.

Dennoch sollten sie für den Fall, dass es vielfach erhebliche Differenzen zwischen Angebot und Rechnung gibt, die Gründe für die Abweichungen dokumentieren. Die – offenbar nicht ganz seltenen Fälle – sind natürlich Wasser auf die Mühlen der Finanzverwaltung, die beim Thema „Revisionssicherheit der Vor- und Nebensysteme“ eine harte Linie verfolgt.

2 Gedanken zu “GoBD-konforme Datenspeicherung: Erste Strafverfahren wurden eingeleitet

  1. „Ehrliche Unternehmer haben natürlich nichts zu befürchten“ ist mehr Hoffnung als Realität. Auch (und gerade) ehrliche Unternehmer müssen befürchten, dass die Finanzverwaltung in einer Betriebsprüfung überraschend hohe Anforderungen an die Dokumentation der Abweichungen zwischen Angebot und Rechnung stellt und überraschend falsche Schlüsse aus der vermeintlich unzureichenden Dokumentation zieht.

  2. „Ehrliche Unternehmer haben natürlich nichts zu befürchten“ ist mehr Hoffnung als Realität. Auch (und gerade) ehrliche Unternehmer müssen befürchten, dass die Finanzverwaltung in einer Betriebsprüfung überraschend hohe Anforderungen an die Dokumentation der Abweichungen zwischen Angebot und Rechnung stellt und überraschend falsche Schlüsse aus der vermeintlich unzureichenden Dokumentation zieht.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

87 − 82 =