Grundsteuerreform auf der Zielgeraden – Bundesrat entscheidet

Mit kleineren Änderungen hat der Bundestag in seiner Sitzung vom 18.10.2019 den von der Regierungskoalition eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts mit seinen drei Teilgesetzen mehrheitlich verabschiedet. An diesem Freitag nun entscheidet abschließend der Bundesrat über das Reformpaket.

Hintergrund

Ich hatte wiederholt berichtet: Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom April 2018 (BVerfG 10.4.2018 – 1 BvL 11/14) muss der Bundesgesetzgeber das Grundsteuer- und Bewertungsrecht bis zum 31.12.2019 neu regeln; andernfalls entfällt ab 01.01.2020 mit einem Volumen von rund 14 Milliarden Euro im Jahr eine der stärksten kommunalen Finanzierungsquellen.

Nachdem es lange Zeit nicht danach aussah, hat sich die Regierungskoalition von CDU/CSU und SPD im Sommer doch noch auf den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts, den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung (Grundsteuer C) sowie auf einen Gesetzentwurf zur Grundgesetzänderung und Verankerung einer Länderöffnungsklausel geeinigt (BT-Drs. 19/11085; 19/14138; 19/14158).

Nach der ersten Lesung im Bundestag (27.06.2019), der Anhörung und Abschlussberatung im Finanzausschuss des Bundestages (11.09.2019, 16.10.2019), der zweiten und dritten Lesung im Bundestag (18.10.2019) und der nachfolgenden Beratung im Finanzausschuss des Bundesrates (24.10.2019) steht das Gesetzespaket nunmehr im zweiten Durchgang am 08.11.2019 auf der Tagesordnung des Bundesrates. Stimmt dieser am Freitag zu, kann das Reformpaket fristgerecht bis zum 31.12.2019 verkündet werden. Der Bundesgesetzgeber und die Länder haben dann bis 31.12.2024 Zeit, die Umsetzung des künftigen Grundsteuerrechts vorzubereiten; bis dahin gilt das aktuelle Recht weiter fort.

Welche Modifikationen hat der Gesetzgeber noch vorgenommen?

Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 72, 105 sowie 125b GG), der insbesondere die Verankerung einer Länderöffnungsklausel im Wege der Abweichungsgesetzgebung sowie die Festschreibung der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Grundsteuer vorsieht, hat am 18.10.2019 mit der erforderlichen Zweidrittel-Mehrheit den Bundestag unverändert passiert. Modifikationen gab es dem gegenüber beim Bewertungsrecht, bei der Grundsteuer C sowie beim Finanzausgleichsgesetz:

  • Bewertungsrecht:
    Bei der Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen sah der ursprüngliche Gesetzentwurf (§ 233 Abs. 1 BewG-E) vor, das land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen für Windenergieanlagen stets dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen sind. Diese Regelung hat der Bundestag am 18.10.2019 insofern präziser gefasst, als nunmehr Flächen im Umgriff einer Windenergieanlage einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, abweichend von § 232 Abs. 4 Nr. 1 BewG n.F. in Bezug auf die Standortfläche der Windenergieanlage einschließlich der dazu gehörenden Betriebsvorrichtungen dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen sind.
  • Grundstücke unter Denkmalschutz:
    Bei Baudenkmälern im Sinne des jeweiligen Landesdenkmalschutzgesetzes wird die reguläre Steuermeßzahl (0,34 o/oo) gemäß § 15 Abs. 5 GrStG n.F. für bebaute Grundstücke um 10 Prozent ermäßigt, wenn sich auf dem Grundstück Gebäude befinden, die Baudenkmäler sind. Hierunter fallen zum Beispiel Burgen und Schlösser, nicht jedoch Bodendenkmäler. Unverändert bleiben die aktuellen Grundsteuerbefreiungsvorschriften mit der Zuständigkeit der Finanzämter sowie die geltenden Grundsteuererlassvorschriften mit der Zuständigkeit der Kommunen bzw. Finanzämter in den Stadtstaaten.
  • Grundsteuer C:
    Änderungen gab es auch beim Gesetzentwurf zur Baulandmobilisierung mittels der neuen Grundsteuer C. Sah der ursprüngliche Gesetzentwurf noch das Erfordernis eines „besonderen Wohnraumbedarfs“ vor, sieht der Anwendungsbereich des § 25 Abs. 5 GrStG n.F. nach dem BT-Beschluss vom 18.10.2019 eine Erweiterung vor: Bei einem erhöhten Bedarf an Wohn- und Arbeitsstätten sowie Gemeinbedarfseinrichtungen, bei der Nachverdichtung bestehender Siedlungsstrukturen sowie der Stärkung der Innenentwicklung kann die Gemeinde baureife Grundstücke als „besondere Grundstücksgruppe“ innerhalb der unbebauten Grundstücke bestimmen und anstatt der „regulären“ Grundsteuer B für solche baureifen Grundstücke einen gesonderten (höheren) Hebesatz festsetzen; hierbei unterliegt sie allerdings einem entsprechenden Darlegungs- und Begründungszwang.
  • Finanzausgleichsgesetz:
    Mit Blick auf die durch die Länderöffnungsklausel eingeführte Befugnis der Länder, bei der Grundsteuererhebung ein vom Bundesrecht abweichendes bürokratiearmes Flächenmodell einzuführen, bestand die Gefahr, dass in den entsprechenden Ländern ein doppeltes Rechenwerk mit Schattenveranlagungen aufgebaut werden muss. Deshalb wurde § 8 Abs. 2 FAG n.F. durch den BT-Beschluss vom 18.10.2019 in dem Sinn ergänzt, dass die Reform der Grundsteuer auch bei Durchführung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs nicht zu einem unverhältnismäßigen Mehraufwand der Länder führen darf. Diese Klarstellung ist unbedingt zu begrüßen.

Bewertung und Ausblick

Wenn der Bundesrat in seiner Sitzung am 8.11.2019 dem Grundsteuer-Reformpaket zustimmt, hat der Bund bei einem wichtigen Reformpaket gerade nochmal „die Kurve gekriegt“. Das neue Recht bietet dann die Grundlage für eine Hauptfeststellung von rund 36 Millionen wirtschaftlichen Einheiten bundesweit zum Stichtag 1.1.2022. Die hierbei ermittelten neuen Grundstückswerte wären dann Grundlage der grundsteuerlichen Hauptveranlagung ab 1.1.2025.

Bis dahin liegt aber noch eine Menge Arbeit auf dem Schreibtisch der Finanzämter, aber auch der Unternehmen. Deswegen wird es darauf ankommen, das künftige Bewertungsverfahren möglichst einfach und bürokratiearm auszugestalten. Die grundgesetzlich verankerte Länderöffnungsklausel bietet hier die erforderliche gesetzliche Abweichungsmöglichkeit für ein wertunabhängiges Flächenmodell, wie von Bayern immer wieder gefordert.

Es bleibt zu hoffen, dass sich diesem Modell möglichst viele Länder anschließen werden.

Weitere Informationen:

BT-Drs. 19/11085; 19/14138; 19/14158
BR-Drs. 499/19; 500/19; 503/19


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