Gut gepokert!

Gewinnerserie Teil 3 – Steuerpflicht von Preisgeldern bei Pokerturnieren

Spielgewinne sind nicht in jedem Fall steuerfrei. So sind bspw. auch die vereinnahmten Preisgelder aus Pokerturnieren als gewerbliche Einkünfte i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbar. Nach einkommensteuerrechtlichen Maßstäben stellt das Turnierpokerspiel nämlich kein reines ­– und damit nicht steuerbares – Glückspiel dar. Es liegt viel mehr eine Mischung aus Glücks- und Geschicklichkeitsspiel vor.

Manchmal wird der Mut nicht nur im Spiel, sondern auch vor dem Finanzgericht belohnt, wie ein aktueller Fall zeigt.  Hier hat das FG Münster nun beurteilen müssen, unter welchen Voraussetzungen die Teilnahme u.a. an Pokerturnieren zu einer gewerblichen Tätigkeit führt (FG Münster, Urteil v. 12.10.2018 – 14 K 799/11 E,G)

Worum ging es in dem Sachverhalt?

Im Jahr 2003 begann der Kläger mit dem Pokerspiel. In den Streitjahren 2004 bis 2007 nahm er an verschiedenen Pokerturnieren, Internet-Pokerveranstaltungen und Cash-Games teil. Als Arbeitnehmer war er bis Ende August 2005 nichtselbständig tätig. Für die Turnierteilnahme nahm er – zur Sicherheit – unbezahlten Urlaub. Sein Angestelltenverhältnis beendete er im Januar 2007. Gegenüber dem Finanzamt erklärte er die Pokergewinne nicht.

Im Rahmen einer Außenprüfung kam das Finanzamt zu der Auffassung, dass der Kläger als Berufspokerspieler einzustufen sei und als solcher sowohl gewerbliche Einkünfte als auch umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt habe. Das Finanzamt erließ entsprechende Steuerbescheide, in denen es die Besteuerungsgrundlagen (mangels Buchführung) schätzte.

Runde 1: Umsatzsteuer

In der Teilnahme an verschiedenen Pokerturnier hat das FG Münster den Teilnehmer auch als Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG eingestuft und seine Einnahmen hieraus als umsatzsteuerpflichtige, sonstige Leistung beurteilt (vgl. FG Münster, Urteil v. 15.07.2014 – 15 K 798/11 U). Dem ist der BFH in seinem Urteil (30.08.2017 – XI R 37/14) allerdings nicht gefolgt.

Nach Auffassung des BFH erbringt ein „Berufspokerspieler“ keine Leistung im Rahmen eines Leistungsaustausches gegen Entgelt, wenn er an Spielen fremder Veranstalter teilnimmt und hier ausschließlich im Falle der erfolgreichen Teilnahme Preisgelder oder Spielgewinne erhält. Zwischen der (bloßen) Teilnahme am Pokerspiel und dem im Erfolgsfall erhaltenen Preisgeld oder Gewinn fehlt der für einen Leistungsaustausch erforderliche unmittelbare Zusammenhang. Erhält der Teilnehmer vom Veranstalter allerdings ein – von der Platzierung unabhängiges – Entgelt für seine Teilnahme, so liegt hierin ein Entgelt für die von ihm erbrachte Dienstleistung vor. In diesem Fall stellt die vom Veranstalter geleistete Zahlung die tatsächliche Gegenleistung für die vom Spieler erbrachte sonstige Leistung (Turnierteilnahme) dar.

Runde 2: Ertragsteuern  – Gute Karten und Anfängerglück bis 2006

Nach diesem Erfolg vor dem BFH vertrat der Kläger auch im Klageverfahren wegen Einkommen- und Gewerbesteuer die Auffassung, dass er nicht gewerblich tätig geworden sei, da es sich beim Pokerspiel um ein reines Glücksspiel handelt.

Das Finanzamt verwies im Gegenzug auf eine Studie des Forschungsinstituts für Glücksspiel und Wetten, nach der der Ausgang des Pokerspiels nicht nur vom Glück, sondern auch von den Fähigkeiten, Kenntnissen und dem Grad der Aufmerksamkeit des jeweiligen Spielers abhänge.

Das FG Münster gab jedoch der Klage im Hinblick auf die Streitjahre 2004 bis 2006 statt und führte aus, dass der Kläger in den ersten Jahren nach Aufnahme des Pokerspiels noch nicht als geübter Pokerspieler angesehen werden kann. Bezüglich der vom Finanzamt vorgelegten Studie wies es ausdrücklich darauf hin, dass insbesondere ein Anfänger auf gute Karten und glückliche Spielverläufe angewiesen sei, wenn er dauerhaft gewinnen wolle.

Nach Auffassung des FG Münster sind die Gewinne des Klägers daher in diesen Jahren eher auf das „Anfängerglück“ zurückzuführen. Zudem hat der Kläger seine berufliche Tätigkeit durch Beurlaubungen unterbrochen. Durch die Vereinbarung mit seiner Arbeitgeberin hat er sich die Möglichkeit gesichert, seine nichtselbstständige Tätigkeit wieder aufnehmen zu können.

Runde 3: Das Blatt hat sich gewendet – Berufsmäßigkeit ab 2007

Der entscheidende Senat des FG Münster ist davon überzeugt, dass der Kläger allerdings ab dem Streitjahr 2007 als „Berufspokerspieler“ gewerblich tätig war. In diesem Jahr endete auch seine nichtselbständige Tätigkeit. Dafür ging er seiner Tätigkeit als Pokerspieler intensiv und erfolgreich nach. Später bezog der Kläger sogar eine Wohnung in der Nähe eines Spielcasinos.

Nach dem Urteil des FG Münster verfügt der Kläger inzwischen über eine umfangreiche Turniererfahrung sowie über umfangreiche Kenntnisse und geschulte Fähigkeiten. Seine Gewinne hängen daher nun nicht mehr alleine vom Glück ab.

Da es an einer ordnungsgemäßen Buchführung mangelte, schätzte der Senat die Einkünfte für das Jahr 2007 (mindestens) in Höhe der vom Finanzamt angesetzten Beträge.

Das Spiel könnte weiter gehen…

Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.

 

Lesen Sie hierzu auch die Teile 1 und 2 der Gewinnerserie:

Weitere Informationen:

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