Herrenabend – noch eine (BFH-) Runde bitte!

Betriebsausgabenabzug oder Abzugsverbot?

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG dürfen Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen den Gewinn nicht mindern. Strittig ist, ob die Aufwendungen für einen „Herrenabend“ einen „ähnlichen Zweck“ im Sinne dieser Norm darstellen und sie demnach dem Abzugsverbot unterliegen.

Was ist passiert?

Eine Rechtsanwaltskanzlei, die in der Form einer eingetragenen Partnerschaft (Klägerin und Revisionsklägerin) betrieben wird, veranstaltete in den Streitjahren 2006 bis 2008 „Herrenabende“. Der Name ist Programm: Es wurden also ausschließlich Männer zu diesen Abenden eingeladen, die jeweils unter verschiedenem Motto veranstaltet wurden. Die Herrenabende fanden im Garten des Wohngrundstücks des namensgebenden Partners der Klägerin statt, wo von der Klägerin bis zu 358 Gäste begrüßt, unterhalten und bewirtet wurden.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurden die Aufwendungen für diese Veranstaltungen vom Finanzamt gestrichen und die festzustellenden Einkünfte aus selbständiger Arbeit entsprechend erhöht. Der Einspruch und die nachfolgende Klage vor dem FG Düsseldorf (19.11.2013 – 10 K 2346/11 F) blieben ohne Erfolg. Im nachfolgenden Revisionsverfahren beantragte die Beklagte (Finanzamt), die Revision zurückzuweisen, da ihrer Ansicht nach die Auslegung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG bezüglich der gesetzlichen Formulierung „für ähnliche Zwecke“ durch das Finanzgericht zutreffend sei, schließlich könnte nur so dem Gesetzeszweck entsprochen werde, dem „Spesenunwesen“ Einhalt zu gebieten.

Die Revision beim BFH

Allerdings war die Revision begründet. Der BFH führte in seinem Urteil hierzu aus, dass unter den Begriff „ähnliche Zwecke“ Aufwendungen fallen, die der sportlichen Betätigung, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der Repräsentation des  Steuerpflichtigen dienen (BFH-Urteile v. 03.02.1993 – I R 18/92, v. 07.02.2007 – I R 27-29/05, v. 14.10.2015 – I R 74/13).

Er führt weiter aus, dass das Abzugsverbot geschaffen wurde, weil der Gesetzgeber die in der Vorschrift genannten Ausgaben „ihrer Art nach als überflüssige und unangemessene Repräsentation“ ansah. Der Gesetzgeber hielt es zudem „im Interesse der Steuergerechtigkeit und des sozialen Friedens“ für erforderlich, dass der Aufwand „nicht länger durch den Abzug als Betriebsausgaben vom steuerpflichtigen Gewinn auf die Allgemeinheit abgewälzt werden kann“, so die Begründung zum Regierungsentwurf des Steueränderungsgesetzes 1960 (BT-Drucks III/1811, S.8).

Die Rechtsprechung hat vor diesem Hintergrund § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG einschränkend dahingehend ausgelegt, dass das Abzugsverbot nur für solche Aufwendungen gelten soll, die eine Berührung zur Lebensführung und zur wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung der durch sie begünstigten Geschäftsfreunde des Steuerpflichtigen haben (BFH v.  03.02.1993 – I R 18/92, dort II.2.).

Die Sache war allerdings nicht spruchreif. Das FG hatte seinerzeit nicht geprüft, ob der Zweck, die Gäste zu unterhalten, auch hinsichtlich der Durchführung der „Herrenabende“ die Grenzen des Üblichen überschritt und die Einladung der Gäste etwa zu einer Jagd, zum Fischen oder auf eine Segel- oder Motorjacht vergleichbar war. Der BFH präzisierte, dass die Vergleichbarkeit mit den im Gesetz genannten Einrichtungen sich entweder aus Besonderheiten hinsichtlich des Ortes und Rahmens der Veranstaltung (Beschaffenheit, Lage, Ausstattung) oder einem besonderen qualitativ hochwertigen Unterhaltungsprogramm am Ort der Veranstaltung ergeben kann.

Neues Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf

Das Finanzgericht hatte also nun über seine bisherigen Feststellungen zum Ort und zum Ablauf der Feiern hinaus zu ermitteln, ob den Gästen ein besonderes qualitatives Ambiente oder ein besonderes Unterhaltungsprogramm geboten wurde.

Die neuesten Aufklärungen der Düsseldorfer Richter ergaben, dass den Gästen weder ein besonderes qualitatives Ambiente noch ein besonderes Unterhaltungsprogramm geboten wurde. Die Aufwendungen waren allerdings gemischt veranlasst, weil an den Veranstaltungen sowohl Gäste aus dem beruflichen Umfeld der Partner, aber auch aus ihrem privaten Bereich teilgenommen haben.

Das Finanzgericht Düsseldorf lies in seiner Entscheidung vom 31.07.2018 (10 K 3355/16 F, U) die Aufwendungen daher hälftig zum Abzug zu.

Neue Runde bitte!

Diese Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig, da eine Nichtzulassungsbeschwerde der Finanzverwaltung eingelegt wurde.

Es gibt also eine neue Runde.

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