Hotelübernachtung: Kostenlose Parkplatzüberlassung zu 19% USt oder früher war alles besser!

Früher waren Hotelübernachtungen zu 19% Umsatzsteuer steuerpflichtig. Seinerzeit wurde die Übernachtung im Hotel dann jedoch unter den 7 prozentigen Steuersatz unterstellt. Wohl gemerkt nur die Übernachtung und nicht damit zusammenhängende Leistungen. Das Chaos konnte beginnen. 

Aktuell gibt es wieder so eine Entscheidung seitens des BFH (Az: XI R 11/14) die Ausfluss aus der seinerzeitigen Gesetzesänderung ist. Der Gesetzeslogik folgend (und nichts anderes kann der BFH ja schließlich auch machen) ist die Entscheidung sicherlich richtig. Dennoch zeigt sie, welche praktischen Probleme aus einer sieben prozentigen Übernachtungsleistung und 19 prozentigen Besteuerung der damit in Zusammenhang stehenden Leistungen entstehen.

Aktuell hat der BFH klargestellt, dass bei Übernachtungen in einem Hotel nur die unmittelbar der Vermietung (Beherbergung) dienenden Leistungen des Hoteliers dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen. Soweit nichts Neues.

Die Einräumung von Parkmöglichkeiten an Hotelgäste gehört nicht dazu. Soweit auch nichts Neues. Aber: Die Einräumung von Parkmöglichkeiten ist mit dem Regelsteuersatz von 19 % auch dann zu versteuern, wenn hierfür kein gesondertes Entgelt berechnet wird.

Das bedeutet für die Praxis: Entweder muss für die Parkplatzüberlassung ein Anteil aus dem Preis für die Übernachtung heraus gerechnet werden oder aber die Parkplatzüberlassung ist in einen Sammelposten für 19 prozentige Leistungen einzubeziehen. Beides macht das Steuerrecht nicht einfacher! Es muss daher gefragt werden, ob die sieben prozentige Besteuerung von Übernachtungsleistungen wirklich einen volkswirtschaftlichen Vorteil bringt oder aus anderem Grund berechtigt ist.

Weitere Infos:

BFH v. 01.03.2016 – XI R 11/14

 

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