Insolvenz – Welchem Unternehmensteil ist ein Vorsteuererstattungsanspruch zuzurechnen?

Bedingt durch die Erfordernisse des Insolvenzrechts besteht das Unternehmen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus mehreren Unternehmensteilen; es ist zwischen dem vorinsolvenzrechtlichen Unternehmensteil, der Insolvenzmasse und dem insolvenzfreien Vermögen zu unterscheiden. Doch welchem Unternehmensteil ist ein Vorsteuererstattungsanspruch zuzurechnen?

Mit der Frage der Festsetzung entstandener Vorsteuererstattungsansprüche im Zeitraum der Insolvenzverwaltung musste sich das Finanzgericht (FG) Münster befassen (5 K 166/19 U).

Der Streitfall

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A GmbH & Co. KG (Insolvenzschuldnerin). Das zuständige Amtsgericht bestellte ihn im August 2017 zunächst zum vorläufigen (schwachen) Insolvenzverwalter, bis es im November 2017 das Insolvenzverfahren aufgrund der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnete und den Kläger zum Insolvenzverwalter bestellte.

Für den Unternehmensteil der Insolvenzmasse übermittelte der Kläger am 10.11.2017 die Umsatzsteuervoranmeldungen für den dreimonatigen Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung (August 2017 bis Oktober 2017) an das Finanzamt, aus denen sich ein Guthaben ergab. Im Zuge einer Umsatzsteuersonderprüfung gelangte das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass die angemeldeten Vorsteuern in Höhe von 82.840,59 Euro nicht bei der Insolvenzmasse steuerlich zu berücksichtigen sind, diese seien schließlich dem vorinsolvenzrechtlichen Vermögensteil zuzurechnen. Mit entsprechendem Bescheid lehnte das Finanzamt (Beklagte) daher die Festsetzung der Umsatzsteuer für die Voranmeldungszeiträume August 2017 bis Oktober 2017 unter Verweis auf den Bericht über die Umsatzsteuersonderprüfung ab. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg.

Streitig war also, ob der im Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung entstandene Erstattungsanspruch der Insolvenzmasse oder dem vorinsolvenzrechtlichen Vermögensteil zuzurechnen ist.

Das Urteil des Finanzgericht Münster

Nach dem Urteil des FG Münster vom 12.06.2019 hat der Beklagte die in den Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung fallenden Vorsteuern bzw. Vorsteuerüberhänge zu Recht nicht im Rahmen des Unternehmensteils „Insolvenzmasse” festgesetzt. Die Klage hatte somit keinen Erfolg.

Bedingt durch die Erfordernisse des Insolvenzrechts besteht das Unternehmen nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aus mehreren Unternehmensteilen (vorinsolvenzrechtlicher Unternehmensteil, Insolvenzmasse und insolvenzfreies Vermögen). Zwischen diesen dürfen einzelne umsatzsteuerrechtliche Berechtigungen und Verpflichtungen nicht miteinander verrechnet werden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 09.12.2010, V R 22/10, BStBl 2011 II , 996, Rn. 28; BFH-Urteil vom 01.03.2016, XI R 21/14, BStBl 2016 II , 756, Rn. 32).

Der Zeitpunkt der Aufteilung in mehrere Unternehmensteile richtet sich nach dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Für den Zeitpunkt der insolvenzbedingten Aufteilung in mehrere Unternehmensteile stellt die Rechtsprechung jeweils auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab. Dies ist der für die Aufteilung maßgebliche Zeitpunkt (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 29.05.2015, 9 K 76/14, ZIP 2015, 1452, Rn. 34).

Fazit

Bedingt durch die Erfordernisse des Insolvenzrechts ist das Unternehmen in mehrere Unternehmensteile aufzuteilen. Für diese Aufteilung stellt die Rechtsprechung jeweils auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab. Dies ist der für die Aufteilung maßgebliche Zeitpunkt.

Das FG Münster sah keinen Grund dafür, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Es hat aber die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen V R 26/19 anhängig.

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