Ist auch Ihr Hobby gemeinnützig?

Die Gemeinnützigkeit ist in Deutschland ein großes Geschäft. Das leuchtet ein – Steuervorteile sind immer gern gesehen. Da muss man nur mal den ADAC oder den DFB fragen. Eine ganze Branche hat sich inzwischen darauf spezialisiert, einem den Status „Gemeinnützigkeit“ zu verschaffen und zu erhalten. Selbst etwa jede zweite Freizeitaktivität dürfte inzwischen steuerlich begünstigt werden.

Ich erinnere mich noch gut in das Jahr 2010 zurück.  Damals hatte ein Finanzgericht entschieden, dass ein Kickerverein gemeinnützig sei. Das fand ich damals schon kurios. In der vergangenen Woche nun veröffentlichte der Bundesfinanzhof eine gleichlautende Entscheidung zum Turnierbridge – Grund genug nachzusehen, was man noch so alles als gemeinnützig ansieht (und was nicht).

So wurde etwa unterinstanzlich das „IPSC-Schießen“ jüngst als gemeinnützig eingestuft. (Wer – wie ich – davon noch nie gehört hat: ich würde das als „Parcoursschießen“ umschreiben). Das erkennende Gericht hat sich intensiv mit der Sache auseinandergesetzt und umfassend begründet, warum hier – anders als etwa bei Paintball – ein steuerbegünstigter Zweck vorliegen soll. Die Finanzverwaltung ist allerdings nicht überzeugt und betreibt derzeit die Revision.

Vor allem im Sport erscheint nur selten klar, warum eine Aktivität nun gemeinnützig sein kann, eine andere aber nicht. Tendenziell ist der Sportbegriff wohl weit auszulegen. So mancher einer hält ja etwa Golf nicht für Sport. Die Gemeinnützigkeit ist hier aber unproblematisch, obschon nicht unumstritten. Gleiches gilt für den Motosport. Beim Schach hat der Gesetzgeber schlauerweise die Gemeinnützigkeit gleich kodifiziert. Allerdings hat der Gesetzgeber auch eine Reihe von Freizeitaktivitäten als gemeinnützig eingestuft, namentlich etwa Kleingärtnerei, Karneval, Amateurfunk, Modellflug und Hundesport.

Das stellt nun die Rechtsprechung zwangläufig vor die Herausforderung der Abgrenzung. So ist beispielsweise Billard höchstrichterlich als gemeinnützig abgesegnet. Anders sieht es hingegen beim Skatspiel aus. Für Poker liegt – soweit ersichtlich – noch kein Präzedenzfall vor. Nach der Bridge-Entscheidung des Bundesfinanzhofs wäre es allerdings kein großer Sprung mehr, gleichfalls hier auf gemeinnützig zu erkennen. Auch ohne Präzedenzfall hält selbst die Finanzverwaltung überraschenderweise Ballonfahren als Sport für begünstigt.

Wenig Begeisterung kam hingegen am Finanzgericht auf, als ein Grillsportverein gemeinnützig werden wollte. Die Grillenthusiasten haben allerdings noch nicht aufgegeben; eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesfinanzhof ist wohl anhängig.

So entwickelt das Konzept der Gemeinnützigkeit vielleicht auch noch einen ganz anderen Nutzen: Wer sich mit dem Vorwurf konfrontiert sieht, zu viel in sein Hobby  zu investieren, kann jetzt vielleicht kontern, einen Beitrag zum Gemeinwohl zu leisten.

In diesem Sinne – schönen Sonntag!

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