Ist die Hundesteuer rechtswidrig?

Mit der Hundesteuer beschäftigt man sich – vor allem, wenn man gar keinen Hund hat – wohl eher überhaupt nicht. Meine Erkenntnis: Überraschend komplex, aber rechtmäßig.

In einem Mandantengespräch wollten wir vor einigen Jahren mal eruieren, ob es sinnvoll wäre, die Hunde der Mandantin ins Betriebsvermögen aufzunehmen. Dazu wurden die Kosten grob durchgerechnet. Bei der Hundesteuer lief das etwa so ab:

Kanzlei: Was zahlen Sie an Hundesteuer für die Tiere? 100 €? 200 €?
Mandantin: Nee, nee. Das ist viel weniger.
Kanzlei: Ach ehrlich?
Mandantin: Ja, ich glaub‘ 20 € oder so.
Kanzlei: Für alle Hunde?
Mandantin: Nee, nur für den großen.
Kanzlei: Und für die anderen? 
Mandantin: Die sind gar nicht angemeldet…

Das soll ja ein durchaus weiter verbreitetes Problem darstellen. Ich habe hier im kleinstädtisch-ländlichen Gebiet allerdings auch noch nie jemanden Hundesteuermarken kontrollieren sehen (lohnt sich vermutlich einfach nicht). Den risikofreudigen Hundebesitzer sei jedenfalls noch mit auf den Weg gegeben, dass selbst eine Hundesteuerhinterziehung – zumindest theoretisch – strafrechtlich verfolgt werden kann.

Warum die Mandantin damals bei nur 20 € Jahressteuer den Hund nicht anmelden wollte, hat mich ernstlich nachdenken lassen. Der Blick in die Hundesteuersatzung zeigte dann allerdings schnell, dass die Steuerbeträge bei mehr als einem Hund rapide ansteigen. Überhaupt ist die Besteuerung der Hundehaltung überraschend komplex. Da gibt es häufig Sonderregelungen für gefährliche Hunde („Kampfhunde“), Wachhunde, Diensthunde, Tierheimhunde und Hundebesuch. Erstaunlich. Und das alles bei dem geringen Steueraufkommen.

So liegt der Verdacht nahe, dass die Hundesteuer tatsächlich überwiegend als Lenkungssteuer eingesetzt wird. Man möchte die Hundehaltung – vor allem in Städten – einfach begrenzen. Das wiederum ruft natürlich den Unmut der Hundeliebhaber hervor. Einige Betroffene kämpfen mit bemerkenswertem Einsatz für die Abschaffung der Steuer. Ein Rechtsanwalt zog sogar mal bis vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Dort verlief das Verfahren allerdings unter sonderbaren Umständen im Sande.

Nach der bisherigen Rechtsprechung muss man sich gleichsam nur wenig Hoffnung machen, dass die Hundesteuer als rechtswidrig eingestuft wird. Dem Gesetzgeber wird bei der Erschließung von Steuerquellen ein weiter Spielraum gewährt. Die persönliche Freiheit des Einzelnen wird durch die bloße Besteuerung grundsätzlich auch nicht beschnitten. Nur darf die Besteuerung nicht so hoch sein, dass sie einem Haltungsverbot gleichkommt. Ähnliches dürfte für die Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention gelten. Vielleicht ein kleiner Trost für Hundehalter: In naher Zukunft werden sicherlich andere Tierhalter ebenfalls flächendeckend besteuert.

Mehr zum Thema „tierische Steuerfragen“ gibt es übrigens in der Beilage zu NWB Heft 51/2015 im Dezember.

Weitere Infos:

 

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