Ist ein häuslicher Behandlungsraum einem Arbeitszimmer gleichzustellen?

Mit Urteil vom 14.7.2017 (Az. 6 K 2606/15 F) hat das FG Münster entschieden, dass Kosten für einen für Notfälle eingerichteten Behandlungsraum im privaten Wohnhaus eines Arztes dem Abzugsverbot für ein häusliches Arbeitszimmer unterliegen.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin ist als Augenärztin an einer Gemeinschaftspraxis beteiligt. Zur Behandlung von Notfällen hat sie im Keller ihres privaten Wohnhauses einen Raum mit Klappliege, Sehtafel, Medizinschrank, mehreren Stühlen und medizinischen Hilfsmitteln eingerichtet. Einen gesonderten Zugang hat dieser Raum nicht; er ist nur vom Flur des Wohnhauses aus erreichbar. Die Klägerin machte die Aufwendungen für den Behandlungsraum als Sonderbetriebsausgaben im Rahmen der Feststellungserklärung der Gemeinschaftspraxis geltend. Das Finanzamt erkannte diese Aufwendungen nicht an, weil der Raum ein häusliches Arbeitszimmer darstelle.

Das FG Münster wies die Klage ab. Die anteiligen Aufwendungen für den Behandlungsraum seien zwar betrieblich veranlasst, unterlägen jedoch dem Abzugsverbot für häusliche Arbeitszimmer. Eine ärztliche Notfallpraxis, die als betriebsstättenähnlicher Raum einzuordnen wäre, läge nicht vor, weil die Räumlichkeiten nicht über einen separaten Eingang verfügen. Vielmehr müssten die Patienten die privaten Räumlichkeiten der Klägerin durchqueren. Auf das Merkmal der leichten Zugänglichkeit sei auch nicht deshalb zu verzichten, weil der Raum nicht wie ein typisches Arbeitszimmer büromäßig eingerichtet sei. Durch die Einbindung in die Sphäre der Lebensführung könne eine private Mitbenutzung nicht ausgeschlossen werden. Da der Klägerin in den Räumlichkeiten der Gemeinschaftspraxis unstreitig Behandlungsräume zur Verfügung standen, seien die Aufwendungen auch nicht begrenzt abzugsfähig.

Praxishinweise:

Die vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision ist beim BFH unter dem Az. VIII R 11/17 anhängig. Die – überraschende – Zulassung der Revision wird wie folgt begründet: Die Frage, ob Aufwendungen für (ausschließlich) betrieblich genutzte Räume in privaten Wohnungen unbeschränkt abziehbar sind, wird in der Rechtsprechung des BFH in Bezug auf die Räume nach unterschiedlichen Maßstäben beantwortet. Teilweise wird eine nach außen erkennbare Widmung der Räumlichkeiten für den Publikumsverkehr bzw. leichte Zugänglichkeit gefordert (z.B. Büro eines Versicherungsmaklers, Notfallpraxis), teilweise nicht (z.B. Tonstudio, Werkstatt, Warenlager).

Der BFH hatte zum Thema „Notfallpraxis“ mit Urteil vom 20.11.2003 (IV R 3/02, BStBl 2005 II S. 203) Stellung genommen. Seinerzeit hat er entschieden, dass eine ärztliche Notfallpraxis im selbst genutzten Wohnhaus nicht der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG unterliegt, wenn sie nach außen erkennbar dem Publikumsverkehr gewidmet ist. Die Bestimmung für den Publikumsverkehr setzt voraus, dass die Notfallpraxis über einen Eingangsbereich verfügt, der sich erkennbar von den privat genutzten Räumlichkeiten absetzt und keine unmittelbare räumliche Verbindung zu diesen aufweist.

Mit Beschluss vom 16.4.2009 (VIII B 222/08) hat der BFH seine Auffassung bestätigt: Als Notfallpraxis sind danach Räume zu verstehen, die erkennbar besonders für die Behandlung von Patienten eingerichtet und für jene leicht zugänglich sind. Da die Beurteilung, ob die Räumlichkeiten entsprechend einer Praxis eingerichtet sind, im Einzelfall schwierig sein kann, misst der BFH der leichten Zugänglichkeit der Räumlichkeiten für die Patienten entscheidende Bedeutung zu. Muss der Notfallpatient demgegenüber erst einen Flur oder eine Diele durchqueren, die dem Privatbereich unterfallen, fehlt es an der nach außen erkennbaren Widmung der Räumlichkeiten für den Publikumsverkehr und damit an der für die Patienten leichten Zugänglichkeit. Die Räumlichkeiten unterliegen dann unabhängig von ihrer Einrichtung dem Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG.

Aufgrund bislang eindeutigen Rechtsprechung des BFH ist die Zulassung der Revision im aktuellen Fall daher durchaus bemerkenswert. Von daher sollten entsprechende Fälle offen gehalten werden.

Zuletzt hatte der BFH mit Urteil vom 22.02.2017 (III R 9/16, BStBl 2017 II S. 698) zum Thema „Häusliches Arbeitszimmer eines Selbständigen“ Stellung genommen. Hier hat er zugunsten des Steuerpflichtigen wie folgt entschieden: Nicht jeder nur in den Abendstunden oder an Wochenenden nutzbare Schreibtischarbeitsplatz in einem Praxisraum steht zwangsläufig als ein „anderer Arbeitsplatz“ i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG zur Verfügung. Das bedeutet: Selbst wenn der BFH ebenfalls zu der Einschätzung gelangt, dass der Behandlungsraum einem Arbeitszimmer gleichzustellen ist, so könnte es dennoch gelingen, die Kosten – zumindest anteilig – geltend zu machen.

Ungeachtet dessen bleibt es natürlich jedem Arzt unbenommen, Patientenakten, Buchführungsunterlagen und weitere Dokumente zuhause in einem gesonderten Raum zu lagern und die Kosten für dieses Zimmer geltend zu machen, da es sich insoweit um einen Lagerraum handelt, der nicht den Beschränkungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG unterliegt.

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