Kann ich mit dem Taxi zur Arbeit?

Klare Antwort: Ja! Der eigentliche Clou ist jedoch auch, dass die Kosten für das Taxi zur Arbeit vollständig als Werbungskosten berücksichtigt werden können.

Grundsätzlich können die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nur im Rahmen der Entfernungspauschale abgesetzt werden. Dabei ist es irrelevant, wie der Arbeitnehmer tatsächlich zur ersten Tätigkeitsstätte gelangt. Ausweislich der Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG können Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel jedoch auch angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.

In diesem Zusammenhang hat das FG Thüringen mit Urteil vom 25.9.2018 (Az: 3 K 233/18) klargestellt, dass auch ein Taxi ein öffentliches Verkehrsmittel im Sinne des Gesetzes ist, weshalb die Taxikosten auch als Werbungskosten angesetzt werden können, wenn die Entfernungspauschale zu einem niedrigeren Werbungskostenabzug kommt.

Obwohl die erstinstanzlichen Richter die Revision zugelassen hatten, ist die Entscheidung rechtskräftig geworden.

Weitere Informationen:

FG Thüringen v. 25.09.2018 – 3 K 233/18


Lesen Sie in der NWB Datenbank hierzu auch:

Langenkämper, Werbungskosten Arbeitnehmer, infoCenter NWB OAAAB-17605
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3 Gedanken zu “Kann ich mit dem Taxi zur Arbeit?

  1. Hier besteht aber noch keine Rechtssicherheit da Finanzgerichte z.B. Niedersächsisches Finanzgericht 3. Senat, Urteil vom 05.12.2018, 3 K 15/18 noch anders entscheiden. Gut zu wissen wäre, warum die Finanzverwaltung die zugelassene Revision nicht eingelegt hat.

  2. Dass ich mit dem Taxi zur Arbeit fahren kann ist ja eine tolle Neuigkeit! Bei mir ist die Anbindung durch die ÖPNV so grottig, dass ich in der Regel mit dem Taxi bis zu viermal schneller auf Arbeit bin. Daher werde ich entsprechend Ihres Rates nun alle Belege aufheben um sie als Werbungskosten einzureichen, wenn Taxis nun auch als öffentliches Verkehrsmittel gelten.

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