Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen

Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt werden oder dazu bestimmt sind, sind notwendiges Betriebsvermögen.

Insoweit hat der BFH bereits in mehreren Entscheidungen dargelegt, dass die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zum notwendigen Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden wird, wenn sie entweder dazu bestimmt ist, die gewerbliche (eventuell branchengleiche) Betätigung des Steuerpflichtigen entscheiden zu fördern oder wenn sie dazu dient, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten.

Mit Urteil vom 10.4.2019 (Az: X R 28/16) stellte der BFH weiterhin klar, dass für die Zuordnung einer Beteiligung zum notwendigen Betriebsvermögen deren Bedeutung für das Einzelunternehmen maßgebend ist. Der Zuordnung einer Beteiligung zum notwendigen Betriebsvermögen steht folglich nicht entgegen, wenn die dauerhaften und intensiven Geschäftsbeziehungen nicht unmittelbar zu der Beteiligungsgesellschaft bestehen, sondern zu einer Gesellschaft, die von der Beteiligungsgesellschaft beherrscht wird.

Mit Urteil vom 12.6.2019 (Az: X R 38/17) konkretisiert der BFH nun, dass grundsätzlich vom notwendigen Betriebsvermögen auszugehen ist, wenn zwischen der Kapitalgesellschaft und dem Einzel Gewerbebetrieb eine intensive und nachhaltige Geschäftsbeziehung besteht, die sich für den Einzelgewerbebetrieb als erheblich vorteilhaft erweist und dieser Vorteil seine Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat. Im Rahmen einer derartigen Geschäftsbeziehung wird eine Kapitalbeteiligung erst Recht zum Zwecke der Förderung des Einzelunternehmens eingesetzt, wenn diesem hierdurch fremdunübliche Vorteile verschafft werden.

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