Kein privates Veräußerungsgeschäft bei Enteignung

Sofern eine Immobilie innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren nach der Anschaffung wieder veräußert wird, liegt grundsätzlich ein privates Veräußerungsgeschäft vor. Voraussetzung ist jedoch, dass auch tatsächlich eine Veräußerung stattgefunden hat.

Mit Urteil vom 28.11.2018 (Az: 1 K 71/16 E) hat das FG Münster jedoch klargestellt, dass zur Annahme eines privaten Veräußerungsgeschäftes auch tatsächlich eine Veräußerung gegeben sein muss. Nach Auffassung der Richter ist nämlich die hoheitliche Übertragung des Eigentums auf die Stadt nicht als Veräußerungsgeschäft anzusehen. Insofern wird eine Veräußerung voraussetzen, dass die Eigentumsübertragung auf eine wirtschaftliche Betätigung des veräußernden zurückzuführen ist. Folglich muss hinsichtlich der Veräußerung seitens des (ehemaligen) Immobilieneigentümers auch ein rechtsgeschäftlicher Wille vorhanden sein. Fehlt es an einem solchen Willen, weil das Grundstück, wie im vorliegenden Streitfall enteignet wurde, mangelt es an einer Veräußerung, weshalb ein privates Veräußerungsgeschäft nicht gegeben sein kann.

Der Unterschiedsbetrag zwischen der bei der Enteignung erhaltenen Entschädigung und den seinerzeitigen Anschaffungskosten ist daher nicht steuerpflichtig. Im Urteilsfall ging es dabei immerhin um rund 175.000 €.

Weitere Informationen:
FG Münster v. 28.11.2018 – 1 K 71/16 E

 

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