Keine Dummensteuer in der EU

Das Finanzgericht Düsseldorf hat (Az: 4 K 488/14 Erb) entschieden, dass bei beschränkter Steuerpflicht im Schenkungs- und Erbschaftsteuerrecht Anspruch auf denselben Freibetrag besteht, wie ihn ein unbeschränkt Steuerpflichtiger erhält. Das gelte ungeachtet der Möglichkeit, zur unbeschränkten Steuerpflicht zu optieren. 

Zum Hintergrund: Nach § 16 Abs. 2 ErbStG beträgt der Freibetrag bei beschränkter Steuerpflicht nur 2.000 €, vollkommen unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis. Diese Ungleichbehandlung von beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtigen hatte der EuGH bereits einmal als Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit gebrandmarkt. Die Folge: Der deutsche Gesetzgeber hat darauf den § 2 Abs. 3 ErbStG geschaffen, wonach ein beschränkt Steuerpflichtiger die Behandlung eines Erwerbs als unbeschränkt steuerpflichtig beantragen kann und dann auch die üblichen persönlichen Freibeträge angewendet werden.

Mit anderen Worten: Wer einen entsprechenden Antrag stellt, unterliegt der gleichen Behandlung, wie ein unbeschränkt Steuerpflichtiger. Wer den Antrag jedoch nicht stellt, zahlt Dummensteuer, denn der kann nur einen Freibetrag von 2.000 € zum Abzug bringen und muss dementsprechend mehr berappen. Da es in entsprechenden Fällen häufig um Immobilienvermögen geht, ist der Unterschied im Steueraufkommen bei einem Freibetrag von 2.000 € oder von z. B. 400.000 € leicht vorzustellen.

Daraufhin hatte das FG Düsseldorf dem EuGH die Frage vorgelegt, ob der seinerzeitig monierte Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit durch die Optionsregelung zur unbeschränkten Steuerpflicht beseitigt wurde. Mittlerweile ist die Entscheidung des EuGH da und die Düsseldorfer Richter haben diese übernommen.

Mit Urteil vom 08.06.2016 (Az: Rs. C-479/14) hat der EuGH klargestellt, dass der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union keine nationale (also deutsche) Regelung zulassen, wonach bei Schenkungen unter Gebietsfremden die Steuer mit einem geringeren persönlichen Freibetrag berechnet wird, nur weil der Erwerber keinen spezifischen Antrag stellt. Eine Dummensteuer soll es in der EU also nicht geben, weshalb auch ohne Antrag die üblichen Freibeträge auch bei beschränkt Steuerpflichtigen greifen.

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