Keine Honorarrückzahlung bei fehlender oder falscher Rechnung

Der BGH (v. 07.03.2019 – IX ZR 143/18) hat im anwaltlichen Bereich entschieden, dass ein Rechtsanwalt erhaltene Vorschüsse nach Mandatsbeendigung abzurechnen hat, sog. Schlussrechnung. Im Streitfall wurde das Mandat fristlos gekündigt und der Rechtsanwalt hatte Vorschüsse erhalten, die über seine geleistete Tätigkeit hinausgingen. Der Mandant begehrte Rückzahlung. Der Rechtsanwalt hatte keine Schlussrechnung erstellt, obwohl das Gericht sogar dazu aufgefordert hatte.

Das Gericht gab dem Mandanten recht. Der Rechtsanwalt ist zur Rückzahlung der Vorschüsse verpflichtet, die seine tatsächlich erbrachte Tätigkeit übersteigen. Das Interessante an der Entscheidung ist, dass der BGH ausführt, dass sich dieser Anspruch aus dem Auftragsrecht ergibt und nicht aus Bereicherungsrecht. Der BGH vertritt die Ansicht, es komme nicht darauf an, ob der Rechtsanwalt überhaupt eine Schlussrechnung erstellt hatte, ob diese formal falsch ist oder der Mandant sie überhaupt erhalten hat.

Diese recht unscheinbare Entscheidung hat jedoch eine immense Bedeutung!

Zunächst einmal gilt sie aufgrund der entsprechenden Vorschriften im RVG und der StBVV auch für den Steuerberater. Nach einer (fristlosen) Kündigung des Mandanten muss der Steuerberater eine Schlussrechnung erstellen und über erhaltene Vorschüsse abrechnen. Häufig geschieht dies jedoch gerade nicht. Häufig sind auch die Rechnungen von Steuerberatern formal falsch; der Mandant weiß das nicht und zahlt trotzdem. Bei solchen Fällen hat der Steuerberater Glück, denn eine formal falsche Rechnung ist gerichtlich nicht durchsetzbar. Dazu stellte sich bislang die Frage, ob der Mandant die Rückzahlung seines Honorars wegen einer formal falschen Rechnung verlangen kann. Dies hat der BGH in seiner Begründung verneint. Die Formalien sind ausschließlich für die „Einforderbarkeit“ i.S.d. § 9 StBVV von Bedeutung, jedoch nicht für die Rückzahlung. Die Rückzahlung richtet sich nicht nach dem Recht der ungerechtfertigten Bereicherung wegen Verstoßes gegen § 9 StBVV, sondern beruht auf der Herausgabepflicht aus Auftragsrecht.

Es bleibt daher festzuhalten:

  1. Nach Mandatsbeendigung muss der Steuerberater denjenigen Honorarteil zurückzahlen, für den er keine Leistung erbracht hat.
  2. Hat der Steuerberater eine formal falsche Rechnung seine Leistung gestellt und der Mandant hat diese Rechnung bezahlt, so droht dem Steuerberater keine Rückzahlungspflicht aufgrund der formal falschen Rechnung; dies ist aus der Begründung der BGH-Entscheidung zu entnehmen.

Anmerkung:

Die Begründung für die Rückzahlungspflicht aus überzahlten Vorschüssen kann also auf formal unwirksame Rechnungen des Steuerberaters übertragen werden. Hier droht m.E. gerade keine Rückzahlungspflicht mehr. Dies war bisher umstritten. Hierin liegt der wahre Wert der Entscheidung für den Steuerberater.


Lesen Sie hierzu auch meinen ausführlichen NWB-Beitrag:

Keine Rückzahlungspflicht trotz einer den gesetzlichen Vorgaben nicht genügenden Rechnung (NWB 22/2019, S. 1632, NWB OAAAH-15027)

Und in der NWB Datenbank:

Geißler, Berufsrecht der Steuerberater, infoCenter NWB DAAAC-32141
(für Abonnenten der jeweiligen NWB Pakete kostenfrei)

Weitere Informationen:

BGH v. 07.03.2019 – IX ZR 143/18

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