Keine Steuerbefreiung für Aquafitness-Kurse?

Die Steuerbefreiung für Umsätze eines Privatlehrers setzt voraus, dass die Unterrichtseinheiten zur Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten durch den Unterrichtenden an Schüler oder Studierende dienen. Dies ist nicht der Fall, wenn bei einer Leistung die Möglichkeit im Vordergrund steht, gemeinsam mit anderen Sport zu treiben (BFH-Beschluss vom , XI B 57/18). Dem aktuellen BFH-Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin bietet Kurse für „Aquafitness“ an, die sie in stundenweise angemieteten Schwimmbädern durchführt. Sie trug zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung ihrer Leistungen zunächst vor, sie vermiete das Schwimmbad an die Kursteilnehmer, denen es freistehe, an Kursen für Wassergymnastik teilzunehmen oder selbst zu schwimmen, so dass § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG eingreife. Ihre Leistungen unterlägen daher dem ermäßigten Steuersatz. Später berief sich die Klägerin darauf, ihre Kurse seien nach § 4 Nr. 14 UStG oder gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL umsatzsteuerfrei.

Während das FG die Steuerfreiheit bejahte und die Revision nicht zuließ, hat der BFH die Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts als begründet angesehen. Zwar habe das FG zutreffend erkannt, dass sich die in Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL vorgesehene Steuerbefreiung nicht auf den „von Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschulunterricht“ bezieht, sondern auf „Unterrichtseinheiten, die von Unterrichtenden … erteilt werden und sich auf Schul- und Hochschulunterricht beziehen.“ Das FG habe aber nicht hinreichend beachtet, dass es sich um Unterrichtseinheiten zur Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten durch den Unterrichtenden an Schüler oder Studierende handeln müsse. Die Aus- und Fortbildung dürfe nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben. Die Kurse der Klägerin müssten einen belehrenden Inhalt haben, was das FG nun im nachfolgenden Rechtszug festzustellen habe.

Der BFH weist anschließend darauf hin, dass es gegen einen belehrenden Inhalt der Kurse spreche, wenn es den Kursteilnehmern freisteht, ob sie am Kurs teilnehmen oder lieber selbst schwimmen. Weiterhin reiche es nicht aus, wenn Leistungen als „Wassergymnastik“ bzw. „Aquafitness“ bezeichnet werden, ohne dass ersichtlich ist, dass der Schwerpunkt dieser Leistungen darin liegen könnte, die Kursteilnehmer zu unterrichten, wie Wassergymnastik durchzuführen ist, um diese zu befähigen, später alleine Wassergymnastik zu betreiben oder entsprechende Kurse zu leiten.

Im Urteilsfall spreche der Vortrag der Beteiligten lediglich für eine gemeinsame Sportausübung, das heißt, dass die Klägerin Kurse anbietet, bei denen die Kursteilnehmer als Trainingsgruppe gemeinsam und unter Anleitung durch einen Trainer (Übungsleiter) ein Ganzkörper-Bewegungstraining, bestehend aus Kraft- bzw. Konditionsübungen (ggf. mit Geräten), absolvieren. Dabei mögen die Teilnehmer zwar in der (oder den) ersten Kursstunde(n) vom Trainer (auch) darin unterwiesen werden, wie bestimmte Übungen richtig durchzuführen sind. Dass dies jedoch in den nachfolgenden Kursstunden, die ebenfalls Gegenstand der Leistungen der Klägerin sind, oder bei Personen, die den Kurs zur Verbesserung ihrer Fitness zum wiederholten Mal absolvieren, immer noch der Fall sein könnte, sei weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

Hinweis: Das Bayerische Landesamt für Steuern hatte mit Erlass vom 5.2.2018 zur Steuerbefreiung von Schwimmkursen etc. wie folgt Stellung genommen:

„Erwachsenenschwimmkurse, Kleinkinderschwimmen, Aqua-Jogging- und Aqua-Fitness- Kurse, die durch einen Privatlehrer erbracht werden, sind dagegen steuerfrei, da den Kursen ein Unterrichtskonzept zugrunde liegt. Insbesondere die teilweise Erstattung der Kursgebühren durch die Krankenkassen nach § 20 SGB V spricht gegen eine bloße Freizeitgestaltung. Ebenso hat Aqua-Jogging sowie Aqua-Fitness mit der Zielsetzung der Gesundheitsförderung der Schüler Eingang in die Unterrichtspläne allgemein- und berufsbildender Schulen gefunden.“

Dieser Erlass ist allerdings keine Garantie für die Steuerbefreiung von entsprechenden Kursen. Vielmehr muss der Unterrichtscharakter hinreichend belegt werden. Betroffene sollten also Beweisvorsorge betreiben (Bayerisches Landesamt für Steuern, Erlass vom 5.2.2018, S 7354 1.1-1/2 St 33).

Weitere Informationen:

BFH v. 25.10.2018 – XI B 57/18

 

 

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