Keine Vorsteuer aus Abrissleistungen

Einem Unternehmer steht kein Vorsteuerabzug aus einer Abrissleistung zu, wenn das Gebäude zwar früher umsatzsteuerpflichtig genutzt wurde, die Abrissleistung aber (auch) mit zukünftigen Leistungen im Zusammenhang stand und bei diesen zukünftigen Leistungen nicht belegt ist, dass sie zum Vorsteuerabzug berechtigen. Dies hat das Schleswig-Holsteinische FG mit Urteil vom 10.7.2018 (4 K 10124/16) entschieden.

Der Fall: Die Klägerin war Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem sich ein Gebäude für ein Autohaus mit dazugehöriger Reparaturwerkstatt und Tankstelle befand. Das Grundstück wurde in der Vergangenheit zunächst jahrzehntelang umsatzsteuerpflichtig vermietet. Aufgrund des maroden Zustandes des Gebäudes endete das letzte Mietverhältnis zum 3. Quartal 2012. Im März 2013 wurde eine Abbruchgesellschaft mit dem Abriss des Gebäudes beauftragt. Die Klägerin war der Auffassung, dass sie die Vorsteuern aus der Abrissrechnung geltend machen könne. Das Gebäude sei immer und auch bis zuletzt umsatzsteuerpflichtig vermietet gewesen. Außerdem sei geplant, ein neues Gebäude zu errichten und dies steuerpflichtig zu vermieten. Das Finanzamt verneinte die Vorsteuerabzugsberechtigung, da nicht belegt sei, dass die geplante Nutzung tatsächlich steuerpflichtig erfolgen solle.

Das Gericht lehnte den Vorsteuerabzug ab. Dabei ging es davon aus, dass ein umsatzsteuerrechtlich relevanter Zusammenhang der Abrisskosten nicht mit den früheren (umsatzsteuerpflichtigen) Umsätzen, sondern mit (zukünftigen) geplanten Umsätzen bestehe. Bezüglich dieser zukünftigen Umsätze sei jedoch nicht hinreichend belegt, dass es sich dabei um den Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze handle. Die Revision wurde nicht zugelassen (Quelle: Schleswig-Holsteinisches FG, Newsletter III/2018).

Praxishinweis:

Das Urteil liegt auf einer Linie mit der Entscheidung des BFH vom 14.3.2012 (XI R 23/10, BFH/NV 2012 S. 1672 Nr. 10). Danach gilt: Leistungen zur Sanierung eines Betriebsgrundstücks, die von Beginn an im Hinblick auf die beabsichtigte steuerfreie Veräußerung des sanierten Grundstücks bezogen worden sind, sind der steuerfreien Grundstücksveräußerung zuzuordnen. Und selbst die Aufgabe der Absicht, Eingangsleistungen für die Ausführung eines steuerfreien Umsatzes zu verwenden, und die neue Absicht, sie für besteuerte Umsätze zu verwenden, führe nicht zur rückwirkenden Entstehung des Anspruchs auf Vorsteuerabzug. In dem genannten Urteil trat der potenzielle Erwerber vom Kaufvertrag zurück, weil die Sanierung nicht fristgerecht abgeschlossen werden konnte.

Sachverhalte, die dem des Besprechungsurteils ähnlich sind, können aber anders zu beurteilen sein, wenn sie nur in Nuancen abweichen. So hat der BFH mit Urteil vom 13.12.2017 (XI R 3/16) wie folgt entschieden: Der Verpächter ist bei vorzeitiger Auflösung einer steuerpflichtigen Verpachtung zum Abzug der ihm vom Pächter in Rechnung gestellten Steuer für dessen entgeltlichen Verzicht auf die Rechte aus einem langfristigen Pachtvertrag jedenfalls dann berechtigt, wenn die vorzeitige Auflösung zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem das Pachtverhältnis noch besteht und eine beabsichtigte (steuerfreie) Grundstücksveräußerung noch nicht festgestellt werden kann.

Der Zeitpunkt der Aufgabe einer (gegebenenfalls geplanten) umsatzsteuerpflichtigen Nutzung ist also entscheidend. Ist eine umsatzsteuerpflichtige (Anschluss-)Nutzung geplant, sollte im Übrigen rechtzeitig Beweisvorsorge betrieben werden.

Lesen Sie hierzu auch:

Hütte, Keine Vorsteuer aus Abrissleistungen, wenn Abriss in unmittelbarem Zusammenhang mit zukünftigen (beabsichtigten) steuerfreien Ausgangsumsätzen steht, USt direkt digital Nr. 18 vom 27.09.2018 Seite 11
(für Abonnenten kostenfrei)

Weitere Informationen:

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht v. 10.07.2018 – 4 K 10124/16
BFH v. 14.03.2012 – XI R 23/10 -nv-

Ein Kommentar zu “Keine Vorsteuer aus Abrissleistungen

  1. Ich finde die gerichtliche Begründung sehr interessant, dass ein umsatzsteuerrechtlich relevanter Zusammenhang der Abrisskosten mit den früheren Umsätzen nicht bestand. Mein Onkel möchte sein altes Haus auf dem Lande abreißen lassen. Er hofft, dass er anders als im geschilderten Fall einen umsatzsteuerrechtlich relevanten Zusammenhang der Abrisskosten mit seinen früheren Umsätzen nachweisen kann.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

50 − = 43