Kinderfreibetrag: Wichtige Änderung in Sicht!

Geplante und verabschiedete Steuergesetze haben meistens „sprechende Namen“ – der interessierte Beobachter weiß also, worum es geht. Zumindest sollte es so sein. Dagegen sind steuerliche Änderungen, die sich in „artfremden“ Gesetzen befinden, manchmal äußerst schwierig zu entdecken. Mit dieser ­– vielleicht etwas holperigen ­– Einleitung möchte ich das Augenmerk auf den „Entwurf eines Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch“ lenken. Hier gibt es nämlich – äußerst aktuell – eine Beschlussempfehlung und einen Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss), die den Kinderfreibetrag und damit eine steuerliche Regelung betreffen! Zum Hintergrund:

Es gibt zahlreiche Fälle, in denen die kindbedingten Vergünstigungen nicht gewährt werden, weil zwar ein anzurechnender „Anspruch“ auf Kindergeld besteht, dieses de facto aber nicht beantragt bzw. gezahlt wurde. Da die rückwirkende Auszahlung des Kindergeldes zudem auf sechs Monate begrenzt worden ist, hat die Formulierung „Anspruch auf Kindergeld“ mitunter verheerende Auswirkungen. Anders ausgedrückt: Eltern, die vergessen haben, Kindergeld rechtzeitig zu beantragen, obwohl ihnen dieses zugestanden hätte, gehen nach derzeitiger Rechtslage (auch) bei der Einkommensteuer mehr oder weniger leer aus, da der „Anspruch auf Kindergeld“ angerechnet wird. Dadurch wird letztlich das Existenzminimum der Kinder besteuert.

Doch es gibt Licht am Ende des Tunnels. Der Einfachheit halber zitiere ich nachfolgend die Begründung zur geplanten Änderung des § 31 EStG:

„Infolge der neuen Regelung in § 70 Absatz 1 Satz 2 EStG (Artikel 9 Nummer 7) wird die rückwirkende Auszahlung des Kindergeldes auf sechs Monate begrenzt. Um zu verhindern, dass in Fällen, in denen der Kindergeldantrag nicht rechtzeitig gestellt wurde, bei der Einkommensteuer infolge der Hinzurechnung des Anspruchs auf Kindergeld das Existenzminimums eines Kindes nicht vollständig freigestellt wird, ist eine Ausnahmeregelung erforderlich. In diesen Fällen kann nicht auf den Anspruch auf Kindergeld abgestellt werden, da dies zur Folge hätte, dass die Freibeträge für Kinder sich steuerlich nur in Höhe des Betrages auswirken würden, der das verrechnete, aber nicht erhaltene Kindergeld übersteigt. In diesen Fällen muss auf das ausgezahlte Kindergeld abgestellt werden. Trägt der Steuerpflichtige vor, dass die rückwirkende Auszahlung des Kindergeldes auf sechs Monate begrenzt wurde, ist dem Finanzamt der betreffende Kindergeldbescheid oder eine Bescheinigung der Familienkasse nach § 68 Absatz 3 EStG vorzulegen.“ 

Derzeit streitige Fälle sollten im Hinblick auf die geplante Änderung unbedingt offengehalten werden.

Weitere Informationen:

https://www.bundestag.de/resource/blob/646180/e3a930ed72f5f05e4fed3e12f163952d/19-10683-data.pdf


Lesen Sie in der NWB Datenbank hierzu auch:

Meier, Kinderfreibetrag, infoCenter NWB SAAAA-57068
(für Abonnenten der jeweiligen NWB Pakete kostenfrei)

 

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