Korrektur der zumutbaren Belastung durch den BFH – was nun?

Matthias Trinks hat die Auswirkungen der BFH Entscheidung zu der neuen Berechnung der zumutbaren Belastung bei den außergewöhnlichen Belastungen erläutert. Auch wenn nicht jeder betroffen ist, so gibt es genügend Fälle, die zu einer Korrektur des ESt-Bescheides führen würden. Nur dazu muss man tätig werden. In welchen Fällen und wer bitte?
Soweit gegen den ESt-Bescheid Einspruch eingelegt wurde, ist durch den Steuerpflichtigen (mit Hilfe seines Steuerberaters) der Einspruch hinsichtlich der Begründung „zu aktualisieren“. Dabei darf man dem FA durchaus zumuten, im Einzelfall zu prüfen, ob eine Korrektur zugunsten erfolgen muss. Dies gilt selbstverständlich für anhängige Klageverfahren.

Soweit der Steuerbescheid mit einem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 AO ausgestattet ist, kann ein Antrag auf Korrektur des ESt-Bescheides gestellt werden (§ 164 Abs. 2 AO). Bitte die Festsetzungsfrist §§ 169 ff. beachten!

Ist der ESt-Bescheid nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen worden, so ist zu prüfen, ob der Steuerbescheid vorläufig im Sinne von § 165 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 AO ausgestattet ist. In der Regel hat das FA den Hinweis gegeben, dass der Abzug der zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) vorläufig ist. Die praktische Folge ist, dass die Finanzverwaltung eigentlich von Amts wegen die betreffenden ESt-Veranlagungen zu berichtigen hat (§ 165 Abs. 2 AO). Vorsorglich sollte ein allgemeiner Antrag durch den Steuerberater gestellt werden, da auch hier eine Festsetzungsfrist zu laufen beginnt (§ 171 Abs. 8 AO). Evtl. fühlt sich die Finanzverwaltung nicht zuständig, da sie einen Korrekturgrund nicht erkennt. Aber der Wortlaut des Vorläufigkeitsvermerkes ist eindeutig.

Der BFH hat in der Pressemitteilung auf die weitreichende Bedeutung der Entscheidung hingewiesen. In der notwendigen rückwirkenden Korrektur liegt die Brisanz dieser Entscheidung! Zusätzlich muss es wundern, dass für diese rechtliche Erkenntnis der Berechnungsweise für die zumutbare Belastung Jahrzehnte benötigt wurden. Dem steuerberatendem Beruf und auch der steuerrechtlichen Wissenschaft fehlte es in diesem Fall an der „juristischer Kreativität“. Lag es daran, dass es um „kleine Fische“ geht? So hat der BFH den Ball ins „Tor geschossen“ und keiner hat gemerkt wie!? Vielleicht war der Ball schon vorher im Tor? Auch das Steuerrecht scheint immer mehr von diesen „Zufällen“ zu leben!

Lesen Sie hierzu auch:

Trinks, Bundesfinanzhof widerspricht Finanzverwaltung – Neue Steuervorteile aus außergewöhnlichen Belastungen?, NWB Experten-Blog (30.03.2017)

 

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