Kosten für die Herstellung der Betriebsbereitschaft können anschaffungsnahe Herstellungskosten schaffen oder verhindern!

Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzung- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Bei dieser Regelung spricht man von den anschaffungsnahen Herstellungskosten.

In insgesamt in drei Urteilen vom 14.06.2016 hat der BFH klargestellt, was alles in die 15 %-Grenze der anschaffungsnahe Herstellungskosten einzurechnen ist. Dadurch wird der 15 %-Topf schneller gefüllt und es kommt (vermeintlich) schneller zu anschaffungsnahen Herstellungskosten.

So hat der BFH unter dem Aktenzeichen IX R 15/15 geurteilt, dass zu den Aufwendungen, die in die 15 %-Grenze einzurechnen sind, unabhängig ihrer handelsrechtlichen Einordnung, auch Kosten für die Herstellung der Betriebsbereitschaft fallen.

Ausweislich § 255 HGB gehören zu den Anschaffungskosten jedoch auch Aufwendungen um einen Vermögensgegenstand in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Da das Einkommensteuergesetz keine eigene Definition der Anschaffungskosten kennt, muss insoweit auf die handelsrechtliche Definition zurückgegriffen werden.

Dies bedeutet unter dem Strich: Aufgrund der neuen Rechtsprechung des BFH müssen Aufwendungen für die Herstellung der Betriebsbereitschaft zwar in die 15 % Grenze der anschaffungsnahe Herstellungskosten eingerechnet werden, gleichzeitig erhöhen sie diese Grenze jedoch auch, da sie als Anschaffungskosten (und damit als Bemessungsgrundlage der 15 %) einzuordnen sind. Durch diese Erhöhung können letztendlich auch anschaffungsnahe Herstellungskosten vermieden werden.

Weitere Informationen:

BFH v. 14.06.2016 – IX R 15/15

 

Ein Kommentar zu “Kosten für die Herstellung der Betriebsbereitschaft können anschaffungsnahe Herstellungskosten schaffen oder verhindern!

  1. Sehr geehrter Herr Iser,

    ich teile Ihre Auffassung nicht, da der BFH in seiner Urteilsbegründung anders rechnet.

    Nach den Feststellungen des FG München belaufen sich die Anschaffungskosten für das Gebäude auf 127.040 € (= 275.000 € Kaufpreis zuzüglich 22.155 € Nebenkosten abzüglich 170.115 € Grund und Boden). Davon 15 % betragen 19.056 € (Tz. 20).

    Der BFH rechnet in Tz. 19: „Diese im Anschluss an den Erwerb des Gebäudes durchgeführten Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten führten einschließlich der Aufwendungen für den Austausch der Fenster zu Kosten von insgesamt 28.964 € ohne Umsatzsteuer, die über 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes (127.040 €) liegen.“

    Die Aufwendungen für die Herstellung der Betriebsbereitschaft erhöhen daher nicht die Bemessungsgrundlage für anschaffungsnahe Herstellungskosten.

    Mit freundlichen Grüßen

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