Kündigung der Altersversorgung bei Arbeitsplatzverlust nicht außergewöhnlich

Wer seine Arbeitsstelle verliert, sollte seine bisherige betriebliche Altersvorsorge nach Möglichkeit aus eigener Leistung fortführen. So viel zur Theorie. Doch wie sieht die Praxis aus? Mangels Liquidität wird die Altersversorgung in diesen Fällen vom ehemaligen Arbeitnehmer oftmals gekündigt und der Rückkaufwert vereinnahmt. Jüngst hat das Finanzgericht Köln entschieden, dass eine Kapitalauszahlung aus einer fondsgebundenen Rentenversicherung auch bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses weder außergewöhnlich noch außerordentlich sei. Folglich ist die Auszahlung der Rückkaufwerts voll zu versteuern; die so genannte Fünftel-Regelung dürfe nicht angewandt werden (FG-Köln, Urteil vom 14.2.2019, 15 K 855/18).

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Arbeitnehmerin war schwer erkrankt und wurde seit August 2013 als pflegebedürftig eingestuft. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes war nicht zu erwarten. Vor dem Hintergrund, dass sie eine vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragen konnte, kündigte sie ihr Arbeitsverhältnis im August 2014. Der Arbeitgeber teilte daraufhin der Versicherung mit, dass die Eigenschaft als Versicherungsnehmer auf die frühere Mitarbeiterin übertragen werden solle. Anfang 2015 kündigte diese die Versicherung. Sie erhielt eine Einmalleistung von 37.805 EUR, die das Finanzamt in voller Höhe ohne Anwendung der Fünftel-Regelung der Besteuerung unterwarf. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Nach Ansicht des FG Köln ist der Grund für die Kündigung der Versicherung unerheblich. Auf die persönlichen Beweggründe der Klägerin für die gewählte Entscheidung sei nicht abzustellen.

Hinweis: Die Revision ist zwischenzeitlich anhängig unter dem Az. X R 7/19. In ähnlichen Fällen sollte daher Einspruch eingelegt und ein Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

Weitere Informationen:

FG Köln v. 14.02.2019 – 15 K 855/18 (Rev. anhängig, BFH-Az. X R 7/19)

 

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