Luxuskreuzfahrt und § 37b EStG

Kürzlich ist zwar das BMF-Schreiben vom 19.5.2015 (BStBl 2015 I S. 468) zur Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG überarbeitet worden. Aber auch in der aktuellen Anweisung vom 28.6.2018 (IV C 6 – S 2297-b/14/10001) finden sich die Sätze:

„Bei Zuwendungen an Dritte handelt es sich regelmäßig um Geschenke i. S. d. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 EStG und R 4.10 Absatz 4 Satz 1 bis 5 EStR oder Incentives (z. B. Reise oder Sachpreise aufgrund eines ausgeschriebenen Verkaufs- oder Außendienstwettbewerbs). Geschenke in diesem Sinne sind auch Nutzungsüberlassungen.“

Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer nach § 37b EStG sind die Aufwendungen des Steuerpflichtigen einschließlich Umsatzsteuer.

Nun treibt mich nach wie vor das Urteil des FG Hamburg zur Zuwendung einer Luxuskreuzfahrt um (Urteil vom 11.6.2018, 3 K 77/17). Hier haben die Finanzrichter zumindest für die Schenkungsteuer eben nicht auf die Kosten des Zuwendenden abgestellt, sondern vielmehr auf den Wert, den die Zuwendung für den Empfangenen hat. Ich frage mich, ob diese Sichtweise – sinngemäß – auch auf § 37b EStG übertragen werden muss.

Es ist allgemein anerkannt, dass § 37b EStG keinen eigenen Einkünftetatbestand begründet. Vielmehr muss zunächst eine der sieben Einkunftsarten vorliegen, bevor die Steuer hierauf pauschaliert werden kann. Wenn eine Leistung demnach seitens des Empfängers (zumindest in der Höhe) gar nicht als Schenkung, also als Vorteil, angesehen wird (siehe Luxuskreuzfahrt), gelangt man prinzipiell nicht in den Anwendungsbereich des § 37b EStG.

Ich gebe zu, dass dies ein verwegener Gedanke ist. Aber übertragen wir den Fall der Kreuzfahrt einmal in geschäftlichen Bereich.  Angenommen, es wäre nicht die Lebensgefährtin, sondern ein Geschäftspartner eingeladen worden, und die Kreuzfahrt hätte 5.000 Euro gekostet, hätte wahrscheinlich jeder Finanzbeamte (und auch wohl die meisten Berater) reflexartig die Kosten als Bemessungsgrundlage für § 37b EStG angenommen. Tatsächlich liegt aber – nach Ansicht der Hamburger Finanzrichter – gar keine Schenkung über 5.000 Euro vor. Denn der Geschäftspartner hat eben nicht frei über die Kreuzfahrt verfügen können, wenn die Zuwendung daran geknüpft gewesen ist, den Einladenden zu begleiten. Allein die „Mitnahme“ auf die Kreuzfahrt sei im Ergebnis nämlich nur als Gefälligkeit zu beurteilen. Meines Erachtens wäre es durchaus konsequent, die Ausführungen zur Schenkungsteuer auf die Einkommensteuer zu übertragen. Aber warten wir vielleicht erst einmal ab, ob das Urteil aus Hamburg Bestand haben wird.

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