Mal so mal so: Heimunterbringungskosten als außergewöhnliche Belastungen

Können Heimunterbringungskosten bei Senioren als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden oder nicht? Das ist hier Frage! Die für das Steuerrecht typische Antwort: Es kommt darauf an. Daher hier der Versuch einer Einordnung auf Basis des Urteils vom Niedersächsischen FG (Az: 12 K 206/14): 

Fall 1:

Klar ist, dass die Kosten für die altersbedingte Unterbringung in einem Altenheim zu den üblichen Aufwendungen der Lebensführung rechnen. Die Folge: Eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung scheidet aus.

Fall 2:

Anders sieht es bei krankheitsbedingten Unterbringungskosten in einer dafür vorgesehenen Einrichtung aus. Diese Kosten entstehen aus tatsächlichem Gründen zwangsläufig und dürfen folglich als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Fall 3:

Wenn man schon krank ins Altersheim kommt gilt: Kosten für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Alters(wohn)heim sind (abzüglich einer Haushaltsersparnis) als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

Fall 4:

Was wenn man „nur“ altersbedingt in ein Altersheim umzieht und dann dort krank wird? Können dann ab dem Zeitpunkt der Krankheit die Unterbringungskosten (wie in Fall 3) als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden? Aufgrund der obigen Entscheidung des Niedersächsischen FG leider nicht. Danach gilt: Hat sich ein Steuerpflichtiger nur aus Altersgründen für eine Heimunterbringung entschieden und ist er nur in dem bei Personen seines Alters üblichen Umfang pflegebedürftig, sind nur die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, die für die Unterbringung in der Pflegestation eines Heims anfallen oder die zusätzlich zu dem Pauschalentgelt für die Unterbringung und eine eventuelle Grundpflege im Fall der Krankheit oder Pflegebedürftigkeit entstehen. Lediglich bei Übersiedlung in ein Altenwohnheim infolge Krankheit gelten diese Einschränkungen nicht (Fall 3) und es darf noch mehr als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden?

Kann es sein, dass eine solche Unterscheidung rechtens ist? Immerhin sind auch in Fall 4 die Unterbringungskosten nicht mehr verzichtbar, was eine Unterscheidung zu Fall 3 nur noch auf den Zeitpunkt des Krankheitsausbruchs reduziert. Der BFH hat sich bisher zu dieser Detailfrage (soweit ersichtlich) nicht geäußert. Daher ist auch gegen die erste Instanz die Revision zugelassen. Ob sie beschritten wird ist derzeit nicht ersichtlich, es bleibt daher zu hoffen.

Weitere Infos:

Niedersächsisches Finanzgericht   v. 15.12.2015 – 12 K 206/14

 

 

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